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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Auch einander überschneidende Richtsatzpositionen müssen jede für sich eingeschränkt werden. Die Überschneidung ist erst bei der Festsetzung der Gesamt-MdE zu berücksichtigen.
Schlagworte
Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001382.X01Im RIS seit
14.10.2002