RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §182 Abs1 idF 1960/058;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

§ 182 Abs. 1 ABGB ist dahin auszulegen, dass die Adoptivkinder des Wahlkindes nicht zu den Nachkommen des Wahlkindes im Sinn dieser Bestimmung zählen, würde doch sonst - in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise - ein familienrechtliches Verhältnis zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden nur in dem Fall bestehen, dass es sich bei den Eltern des Annehmenden um Adoptiveltern und nicht um leibliche Eltern handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X14

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten