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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des LS in W, vertreten durch Dr. Heinrich Dürmayer, Rechtsanwalt in Wien XIX, Kaasgrabengasse 52, Haus II/8, gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über 1.) die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. 37/XXII-Ggasse 4-2/71, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, und 2.) die Vorstellung gegen den in Anwendung des § 57 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend die Vorschreibung einer Kommissionsgebühr, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des LS in W, vertreten durch Dr. Heinrich Dürmayer, Rechtsanwalt in Wien römisch neunzehn, Kaasgrabengasse 52, Haus II/8, gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über 1.) die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. 37/XXII-Ggasse 4-2/71, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, und 2.) die Vorstellung gegen den in Anwendung des Paragraph 57, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend die Vorschreibung einer Kommissionsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
I) Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 17/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend den gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien erteilten Auftrag, das auf der Liegenschaft 22. Bezirk, G-gasse Nr. 4, EZ. 2051 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, ohne Baubewilligung errichtete Siedlungshaus sowie den angebauten Schuppen zu entfernen, stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins) Gemäß Paragraphen 42, Absatz 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 17/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend den gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien erteilten Auftrag, das auf der Liegenschaft 22. Bezirk, G-gasse Nr. 4, EZ. 2051 des Grundbuches der Katastralgemeinde römisch zehn, ohne Baubewilligung errichtete Siedlungshaus sowie den angebauten Schuppen zu entfernen, stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) Die Beschwerde gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Vorstellung gegen den in Anwendung des § 57 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4- 2/71, betreffend Vorschreibung einer Kommissionsgebühr, wird zurückgewiesen.römisch zwei) Die Beschwerde gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Vorstellung gegen den in Anwendung des Paragraph 57, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4- 2/71, betreffend Vorschreibung einer Kommissionsgebühr, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.) Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, wurde dem Beschwerdeführer, ausgehend von der Annahme, er sei Eigentümer des auf der Liegenschaft 22. Bezirk, G-gasse 49, EZ. 2051 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, errichteten Hauses und anschließenden Schuppens gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, die beiden ohne Baubewilligung errichteten Bauwerke zu entfernen und diese Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden. 1.) Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, wurde dem Beschwerdeführer, ausgehend von der Annahme, er sei Eigentümer des auf der Liegenschaft 22. Bezirk, G-gasse 49, EZ. 2051 des Grundbuches der Katastralgemeinde römisch zehn, errichteten Hauses und anschließenden Schuppens gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, die beiden ohne Baubewilligung errichteten Bauwerke zu entfernen und diese Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden.
2.) Mit dem in Anwendung des § 57 AVG 1950 erlassenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXI-G-gasse 4-2/71, wurde dem Beschwerdeführer für die mit dem zu 1.) genannten Bescheid erfolgte Erledigung gemäß § 77 AVG 1950 in Verbindung mit dem Wiener Landes- und Gemeindeabgabengesetz eine Kommissionsgebühr von S 24,-- vorgeschrieben. 2.) Mit dem in Anwendung des Paragraph 57, AVG 1950 erlassenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXI-G-gasse 4-2/71, wurde dem Beschwerdeführer für die mit dem zu 1.) genannten Bescheid erfolgte Erledigung gemäß Paragraph 77, AVG 1950 in Verbindung mit dem Wiener Landes- und Gemeindeabgabengesetz eine Kommissionsgebühr von S 24,-- vorgeschrieben.
Gegen den unter 1.) angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, ohne jedoch geltend zu machen, daß nicht er, sondern. (sein Bruder) FS grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten sei. Gegen den unter 2.) genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung hat jedoch die Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid vom 23. September 1971 erging an den Beschwerdeführer ein weiterer - mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde jedoch nicht zusammenhängender - baupolizeilicherAuftrag des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien wegen der gleichen Liegenschaft. In der dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, daß nicht er, sondern (sein Bruder) FS Eigentümer der Liegenschaft sei.Mit Bescheid vom 23. September 1971 erging an den Beschwerdeführer ein weiterer - mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde jedoch nicht zusammenhängender - baupolizeilicherAuftrag des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien wegen der gleichen Liegenschaft. In der dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, daß nicht er, sondern (sein Bruder) FS Eigentümer der Liegenschaft sei.
(Am 29. November 1971 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine auf Art. 132 B-VG gestützte, gegen die Bauoberbehörde für Wien gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gegen den unter (Am 29. November 1971 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine auf Artikel 132, B-VG gestützte, gegen die Bauoberbehörde für Wien gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gegen den unter
1.) genannten Bescheid. Diese Beschwerde wurde jedoch mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1972, Zl. 2166/71, als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Beschluß damit, daß der Beschwerdeführer die Berufung am 1. Juni 1971 zur Post gegeben habe und diese am 2. Juni 1971 bei der Behörde eingelangt sei. Die sonach verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde sei unzulässig.)
Auf Grund des in der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 1971 enthaltenen Vorbringens, er, der Beschwerdeführer, sei nicht Eigentümer der Liegenschaft Wien XXII, G-gasse 4, lud die Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder FS zu einer mündlichen Verhandlung für den 14. Dezember 1971 zur Klärung der Frage, wer tatsächlich Eigentümer der fraglichen Liegenschaft bzw. der darauf errichteten Bauwerke sei, vor. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der Ladung; FS erschien zur Verhandlung nicht. Gleichzeitig wurde aber auch vom Bezirksgericht Floridsdorf ein Grundbuchsauszug der Liegenschaft eingeholt (bei der Magistratsdirektion eingelangt am 13. Jänner 1971). Darnach ist für FS das Eigentumsrecht auf Grund eines Kaufvertrages vom 29. April 1952 einverleibt und gleichzeitig auf Grund des Kaufvertrages das Wiederkaufsrecht für den Beschwerdeführer eingetragen.Auf Grund des in der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 1971 enthaltenen Vorbringens, er, der Beschwerdeführer, sei nicht Eigentümer der Liegenschaft Wien römisch 22 , G-gasse 4, lud die Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder FS zu einer mündlichen Verhandlung für den 14. Dezember 1971 zur Klärung der Frage, wer tatsächlich Eigentümer der fraglichen Liegenschaft bzw. der darauf errichteten Bauwerke sei, vor. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der Ladung; FS erschien zur Verhandlung nicht. Gleichzeitig wurde aber auch vom Bezirksgericht Floridsdorf ein Grundbuchsauszug der Liegenschaft eingeholt (bei der Magistratsdirektion eingelangt am 13. Jänner 1971). Darnach ist für FS das Eigentumsrecht auf Grund eines Kaufvertrages vom 29. April 1952 einverleibt und gleichzeitig auf Grund des Kaufvertrages das Wiederkaufsrecht für den Beschwerdeführer eingetragen.
Am 16. Juni 1971 wurden die Verwaltungsakten auf Grund der ersten Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, von dem sie, zusammen mit dem Beschluß vom 6. Juli 1972, Zl. 2166/71, mit dem die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden war, dem Magistrat der Stadt Wien am 10. August 1972 wieder zurückgestellt wurden.
Auf Grund einer Anfrage der Magistratsdirektion-Rechtmittelbüro an FS vom 10. November 1972 teilte dieser mit Zuschrift vom 21. November 1972 mit, daß er sowohl Besitzer der Liegenschaft wie der darauf errichteten Objekte sei.
Bereits am 21. August 1972 brachte der Beschwerdeführer, ohne anwaltlich vertreten zu sein, die nun zur Entscheidung stehende Säumnisbeschwerde sowohl hinsichtlich der nicht erledigten Berufung gegen den mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 1971 erteilten baupolizeilichen Auftrag nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien als auch wegen Nichterledigung der Vorstellung gegen den in Anwendung des § 57 AVG 1950 erlassenen Bescheid derselben Behörde vom selben Tage, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, ein. Nachdem dem Beschwerdeführer für seine Beschwerde das Armenrecht zuerkannt, ein Armenvertreter bestellt und von diesem die Beschwerde verbessert worden war, erging mit hg. Verfügung vom 14. November 1972 an die Bauoberbehörde für Wien die Aufforderung binnen acht Wochen die Verwaltungsakten vorzulegen und eine Gegenschrift zu erstatten. Dabei wurde es der belangten Behörde gemäß § 36 VwGG 1965 freigestellt, innerhalb derselben Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.Bereits am 21. August 1972 brachte der Beschwerdeführer, ohne anwaltlich vertreten zu sein, die nun zur Entscheidung stehende Säumnisbeschwerde sowohl hinsichtlich der nicht erledigten Berufung gegen den mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 1971 erteilten baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien als auch wegen Nichterledigung der Vorstellung gegen den in Anwendung des Paragraph 57, AVG 1950 erlassenen Bescheid derselben Behörde vom selben Tage, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, ein. Nachdem dem Beschwerdeführer für seine Beschwerde das Armenrecht zuerkannt, ein Armenvertreter bestellt und von diesem die Beschwerde verbessert worden war, erging mit hg. Verfügung vom 14. November 1972 an die Bauoberbehörde für Wien die Aufforderung binnen acht Wochen die Verwaltungsakten vorzulegen und eine Gegenschrift zu erstatten. Dabei wurde es der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, VwGG 1965 freigestellt, innerhalb derselben Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Die Bauoberbehörde für Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, daß über die Berufung gegen den baupolizeilichen Abtragungsauftrug nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei, als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich aber gegen die Nichterledigung der Vorstellung gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 1971, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien aufgetragen worden war, die beiden auf der Liegenschaft Wien XXII, G-gasse 4, errichteten Bauwerke (Wohnhaus und Schuppen) abzutragen, richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Über die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 1971, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien aufgetragen worden war, die beiden auf der Liegenschaft Wien römisch 22 , G-gasse 4, errichteten Bauwerke (Wohnhaus und Schuppen) abzutragen, richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Ein baupolizeilicher Auftrag nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien darf nur an den Hauseigentümer gerichtet werden. Wenn sich daher die Baubehörde veranlaßt sieht, einen solchen Abtragungsauftrag zu erteilen, ist sie vorerst verpflichtet festzustellen, wer Eigentümer der Liegenschaft bzw. des darauf befindlichen Objektes, das abgetragen werden soll, ist. Diese Erhebungen hat sie von Amts wegen durchzuführen. Wenn die Baubehörde es verabsäumt, solche Erhebungen anzustellen und einen Abtragungsauftrag erläßt, geht sie das Risiko ein, daß sich letzten Endes herausstelle, daß der Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet ist und aus diesem Grunde der Aufhebung verfällt. Allein daraus ergibt sich aber bereits, daß, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 1971 fristgerecht Berufung eingebracht habe und diese am 2. Juni 1971 bei der Berufungsbehörde eingelangt war, von diesem Zeitpunkt an die sechsmonatige Frist für die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde zu laufen begonnen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Art. 132 B-VG erkannt hat, ist die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde - anders als die Berechtigung zur Erhebung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 - von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG 1965 vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 6. April 1962, Slg. N. F. Nr. 5768/A, u.a.). Diese Frist war im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde am 21. August 1972 längst abgelaufen. Da die Bauoberbehörde für Wien innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von acht Wochen von der ihr eingeräumten Möglichkeit, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit den Beschwerdeführer klaglos zu stellen - noch dazu in voller Kenntnis der in der Sache selbst gegebenen Rechtslage -, keinen Gebrauch gemacht hat, hat nun der Verwaltungsgerichtshof selbst über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden.Ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien darf nur an den Hauseigentümer gerichtet werden. Wenn sich daher die Baubehörde veranlaßt sieht, einen solchen Abtragungsauftrag zu erteilen, ist sie vorerst verpflichtet festzustellen, wer Eigentümer der Liegenschaft bzw. des darauf befindlichen Objektes, das abgetragen werden soll, ist. Diese Erhebungen hat sie von Amts wegen durchzuführen. Wenn die Baubehörde es verabsäumt, solche Erhebungen anzustellen und einen Abtragungsauftrag erläßt, geht sie das Risiko ein, daß sich letzten Endes herausstelle, daß der Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet ist und aus diesem Grunde der Aufhebung verfällt. Allein daraus ergibt sich aber bereits, daß, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Mai 1971 fristgerecht Berufung eingebracht habe und diese am 2. Juni 1971 bei der Berufungsbehörde eingelangt war, von diesem Zeitpunkt an die sechsmonatige Frist für die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde zu laufen begonnen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Artikel 132, B-VG erkannt hat, ist die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde - anders als die Berechtigung zur Erhebung eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 - von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im Paragraph 27, VwGG 1965 vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 6. April 1962, Slg. N. F. Nr. 5768/A, u.a.). Diese Frist war im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde am 21. August 1972 längst abgelaufen. Da die Bauoberbehörde für Wien innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von acht Wochen von der ihr eingeräumten Möglichkeit, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit den Beschwerdeführer klaglos zu stellen - noch dazu in voller Kenntnis der in der Sache selbst gegebenen Rechtslage -, keinen Gebrauch gemacht hat, hat nun der Verwaltungsgerichtshof selbst über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden.
In der Sache selbst steht es auf Grund der von der Bauoberbehörde für Wien vorgelegten Verwaltungsakten - wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist - fest, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder FS Eigentümer der Liegenschaft Wien XXII, G-gasse 4, und der beiden darauf errichteten Bauwerke (Wohnhaus und Schuppen) ist, weil letzterer im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist und für das Vorliegen einer Ausnahme vom Grundsatz des § 297 ABGB - etwa eines Superädifikates nach § 435 ABGB - oder eines außerbaulichen Erwerbes des Eigentums durch den Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkt besteht. Sonach ist der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, mit dem dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zur Abtragung der auf der Liegenschaft ohne baubehördliche Bewilligung errichteten beiden Objekte gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien erteilt wurde, rechtewidrig; rechtswidrig deshalb, weil der Beschwerdeführer weder Eigentümer der Liegenschaft noch der darauf befindlichen Objekte war, noch ist, ein solcher Auftrag aber nur dem Eigentümer, nicht aber einem Dritten erteilt werden darf. Aus diesem Grunde war der Berufung des Beschwerdeführers Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.In der Sache selbst steht es auf Grund der von der Bauoberbehörde für Wien vorgelegten Verwaltungsakten - wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist - fest, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder FS Eigentümer der Liegenschaft Wien römisch 22 , G-gasse 4, und der beiden darauf errichteten Bauwerke (Wohnhaus und Schuppen) ist, weil letzterer im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist und für das Vorliegen einer Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 297, ABGB - etwa eines Superädifikates nach Paragraph 435, ABGB - oder eines außerbaulichen Erwerbes des Eigentums durch den Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkt besteht. Sonach ist der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, mit dem dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zur Abtragung der auf der Liegenschaft ohne baubehördliche Bewilligung errichteten beiden Objekte gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien erteilt wurde, rechtewidrig; rechtswidrig deshalb, weil der Beschwerdeführer weder Eigentümer der Liegenschaft noch der darauf befindlichen Objekte war, noch ist, ein solcher Auftrag aber nur dem Eigentümer, nicht aber einem Dritten erteilt werden darf. Aus diesem Grunde war der Berufung des Beschwerdeführers Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. b, 52 Abs. 1 und 55 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz eins, Litera b,, 52 Absatz eins und 55 Absatz eins, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
II. Begründung römisch zwei. Begründung
Hingegen erweist sich die Säumnisbeschwerde wegen "Nichterledigung" der Vorstellung gegen den in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend Vorschreibung einer Kommissionsgebühr von S 24,--. als unzulässig. Dieser Bescheid ist bereits auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung nach § 57 Abs. 3 AVG 1950 außer Kraft getreten, weil die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitete. Damit aber entfiel für die Behörde die Verpflichtung zur Sachentscheidung; damit konnte auch keine Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt werden. Die in dieser Richtung vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich damit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig. Sie war deshalb zurückzuweisen.Hingegen erweist sich die Säumnisbeschwerde wegen "Nichterledigung" der Vorstellung gegen den in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 erlassenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend Vorschreibung einer Kommissionsgebühr von S 24,--. als unzulässig. Dieser Bescheid ist bereits auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 außer Kraft getreten, weil die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitete. Damit aber entfiel für die Behörde die Verpflichtung zur Sachentscheidung; damit konnte auch keine Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt werden. Die in dieser Richtung vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich damit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als unzulässig. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 lit. a und b, 51 und 52 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, Litera a und b, 51 und 52 Absatz eins, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 30. Jänner 1973
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001385.X00Im RIS seit
30.01.1973Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017