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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §529 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1026/65 E 16. März 1966 VwSlg 6885 A/1966 RS 1Stammrechtssatz
Ein Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Dienststande des Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß im Sinne der Vorschrift des § 529 Abs 1 lit c ASVG liegt, wie sich aus dem Abs 4 desselben Paragraphen ergibt, nur dann vor, wenn ein Versorgungsfall (tatsächlicher Ruhegenußbezug) eingetreten ist. (Hier: Tod des Dienstnehmers ohne Hinterlassung von Erben vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung)Ein Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Dienststande des Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß im Sinne der Vorschrift des Paragraph 529, Absatz eins, Litera c, ASVG liegt, wie sich aus dem Absatz 4, desselben Paragraphen ergibt, nur dann vor, wenn ein Versorgungsfall (tatsächlicher Ruhegenußbezug) eingetreten ist. (Hier: Tod des Dienstnehmers ohne Hinterlassung von Erben vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001476.X02Im RIS seit
11.07.2001