RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
20/12 Urkunden
27/02 Notare

Norm

BGB-D §1754;
BGB-D §1756;
BRBG 01te 1999 Anl1;
NO 1945 §2 Abs2 litc;
UrkundenersetzungsV 1942 §3 Abs1;
UrkundenersetzungsV 1942 §6 Abs1;
UrkundenersetzungsV 1942 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nach der für die Wirkungen eines Adoptionsbestätigungsbeschlusses im Beschwerdefall maßgeblichen deutschen Rechtslage nach dem BGB in der im Jahr 1940 geltenden Fassung die Annahme an Kindes statt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrages in Kraft tritt, wobei durch die Bestätigung auch allfällige Formmängel geheilt werden (§§ 1754 und 1756 BGB). Bei einem Adoptionsbestätigungsbeschluss handelt es sich somit um eine den familienrechtlichen Status von Personen gestaltende gerichtliche Entscheidung. Derartigen Statusentscheidungen kommt gestaltende Wirkung gegenüber jedermann zu. Daher wirkt der Beschluss eines Amtsgerichtes (der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Deutschland als Urschrift des eine Adoption bestätigenden Beschlusses eines anderen Amtsgerichtes aus dem Jahr 1940 galt) nicht nur gegenüber den im Urkundenersetzungsverfahren beigezogenen Parteien rechtsgestaltend, sondern gegenüber jedermann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X08

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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