RS Vwgh 2006/12/18 2006/11/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern
68/02 Sonstiges Sozialrecht
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BBG 1990 §40;
BBG 1990 §42 Abs1;
BStMG 2002 §13 Abs2;
KfzStG 1992 §2 Abs1 Z12 litb;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ist zu beachten, dass diese etwa einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgebenden Körperbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 sowie für die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 darstellt. Beide Bestimmungen sehen die jeweilige Begünstigung nur vor, wenn die betreffende Person im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG 1990 ist, in dem ua die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung im Behindertenpass eingetragen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110211.X01

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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