Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0839/74 E 8. April 1975 VwSlg 8798 A/1975;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1862/70 E 12. Mai 1971 VwSlg 8023 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.Der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001180.X05Im RIS seit
09.10.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013