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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0839/74 E 8. April 1975 VwSlg 8798 A/1975;Rechtssatz
Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat. (Hinweis auf E 11.2.1958, 1616/56, Vwslg 4561 A/1958)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001180.X04Im RIS seit
09.10.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013