RS Vwgh 1973/2/6 1180/72

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Veröffentlicht am 06.02.1973
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0839/74 E 8. April 1975 VwSlg 8798 A/1975;

Rechtssatz

Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat. (Hinweis auf E 11.2.1958, 1616/56, Vwslg 4561 A/1958)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001180.X04

Im RIS seit

09.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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