RS Vwgh 1973/2/8 0622/71

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Veröffentlicht am 08.02.1973
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
VwGG §13 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff Wert, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, ist der Preis, dh es sind die Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch nach dem Vertrag zu erbringen hat (hier: Errichtungskosten einer Tiefgarage samt Nebenbetrieben), zu verstehen (Hinweis E 21.5.1958, 1974/55, VwSlg 1829 F/1958; E 22.2.1968, 1176/67, VwSlg 3724 F/1968):

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000622.X01

Im RIS seit

08.02.1973

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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