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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß eine Person, die tatsächlich zufolge ihrer Verfolgung durch das NS-Regime aus Gründen der Abstammung ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, nicht in das von diesem Regime besetzte Gebiet zurückgekehrt sein wird, da sie sich gerade durch ein solches Verhalten der Verfolgung ausgesetzt hätte. (Hinweis auf E vom 2.2.1972, Zl. 1998/71)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001611.X03Im RIS seit
21.10.2002