Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs6;Rechtssatz
Wird einer von der Gemeinde beschlossenen Verordnung zu Recht die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, dann wird die Gemeinde dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001920.X03Im RIS seit
04.11.2002