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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Der Bebauungsplan einer Gemeinde ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Akt der Vollziehung. Diese Qualifikation kommt dem Plan in seiner Gesamtheit zu, also sowohl den zeichnerisch dargestellten Teilen als auch den in Worten gefaßten Teilen. Auch eine Abänderung des Planes ist eine als Verordnung zu qualifizierende Norm. - Ein solcher Bebauungsplan, dessen Wesen in der planmäßigen und vorausschauenden Gestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Bebauung besteht, ist eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bzw. der örtlichen Raumplanung iS des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG und daher von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen. - Der Genehmigungsakt der Aufsichtsbehörde stellt gegenüber der Gemeinde einen Bescheid dar, der von dieser auch bekämpft werden kann. Dieser Genehmigungsakt selbst stellt seinem Wesen nach aber keine Verordnung dar; nur für die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung einer Gemeinde ist die Rechtsfigur der Verordnung vorgesehen. (Hinweis auf E des VfGH vom 7. Oktober 1972, B 197/71, Slg. 6857/72)Der Bebauungsplan einer Gemeinde ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Akt der Vollziehung. Diese Qualifikation kommt dem Plan in seiner Gesamtheit zu, also sowohl den zeichnerisch dargestellten Teilen als auch den in Worten gefaßten Teilen. Auch eine Abänderung des Planes ist eine als Verordnung zu qualifizierende Norm. - Ein solcher Bebauungsplan, dessen Wesen in der planmäßigen und vorausschauenden Gestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Bebauung besteht, ist eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bzw. der örtlichen Raumplanung iS des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG und daher von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen. - Der Genehmigungsakt der Aufsichtsbehörde stellt gegenüber der Gemeinde einen Bescheid dar, der von dieser auch bekämpft werden kann. Dieser Genehmigungsakt selbst stellt seinem Wesen nach aber keine Verordnung dar; nur für die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung einer Gemeinde ist die Rechtsfigur der Verordnung vorgesehen. (Hinweis auf E des VfGH vom 7. Oktober 1972, B 197/71, Slg. 6857/72)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001920.X02Im RIS seit
04.11.2002