RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0133

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verschiebung der Beweislast im Sinne des "prima-facie-Beweises" kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (OGH SSV-NF 4/50). (Hier: Das von den Behörden durchgeführte Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer [der sich gegen die Nichtzuerkennung einer Versehrtenrente wendet] Leidenszustände aufweist, die im Allgemeinen geradezu typischerweise unfallbedingt auftreten, sodass auch die Anwendung der Grundsätze des "prima-facie"- Beweises nicht in Betracht kommt.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090133.X03

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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