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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine Fahrbahn, die infolge eines nach längerer Trockenheit erstmals wieder fallenden Regens besonders rutschig ist, stellt jedenfalls in Verbindung mit einer überhöhten Geschwindigkeit mit regem Verkehr und mit der Nähe einer, wenn auch minder bedeutsamen Kreuzung "besonders gefährliche Verhältnisse" im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 her.Eine Fahrbahn, die infolge eines nach längerer Trockenheit erstmals wieder fallenden Regens besonders rutschig ist, stellt jedenfalls in Verbindung mit einer überhöhten Geschwindigkeit mit regem Verkehr und mit der Nähe einer, wenn auch minder bedeutsamen Kreuzung "besonders gefährliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001867.X01Im RIS seit
30.10.2002