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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Auch derjenige, der ein KFZ zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung wegen vorschriftswidrigen Parkens auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Führerschein und Wagenpapiere zur Überprüfung auszuhändigen. (Hinweis auf E vom 9. Feber 1965, Zl. 1949/1950/64, VwSlg 6586 A/1965)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001195.X01Im RIS seit
09.10.2002