RS Vwgh 1973/2/16 1798/72

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Veröffentlicht am 16.02.1973
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 187 FinStrG, der mit "Gnadenrecht" überschrieben ist, hat niemand auf die gnadenweise Nachsicht oder Umwandlung einer Abgabenstrafe einen Rechtsanspruch. Auch die Ermessensentscheidung ist aber jedenfalls insoweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Überprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 13.4.1970, 375/69 und die darin zitierten Vorerkenntnisse). Der Behörde obliegt es somit, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, und die darin zitierten Vorerkenntnisse)(Hier: Die bloße Erklärung, daß einem Ansuchen "mangels Vorliegens derart berücksichtigungswürdiger Umstände, die eine solche Gnadenmaßnahme rechtfertigen würden," nicht stattgegeben werden, ist keine ausreichende Begründung für die Ablehnung).Nach Paragraph 187, FinStrG, der mit "Gnadenrecht" überschrieben ist, hat niemand auf die gnadenweise Nachsicht oder Umwandlung einer Abgabenstrafe einen Rechtsanspruch. Auch die Ermessensentscheidung ist aber jedenfalls insoweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Überprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 13.4.1970, 375/69 und die darin zitierten Vorerkenntnisse). Der Behörde obliegt es somit, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, und die darin zitierten Vorerkenntnisse)(Hier: Die bloße Erklärung, daß einem Ansuchen "mangels Vorliegens derart berücksichtigungswürdiger Umstände, die eine solche Gnadenmaßnahme rechtfertigen würden," nicht stattgegeben werden, ist keine ausreichende Begründung für die Ablehnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001798.X01

Im RIS seit

16.02.1973

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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