RS Vwgh 1973/2/19 1817/72

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Veröffentlicht am 19.02.1973
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Rechtssatz

Abgängig ist ein Beamter nach § 46 Abs 1 Pensionsgesetz 1965, wenn seine Dienstbehörde seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kennt, ohne daß ihr vorher ein Grund dafür bekannt gegeben worden wäre, daß und warum der Aufenthaltsort des Beamten für eine im voraus bestimmte Zeit nicht bekannt sein werde (z. B. bei einer Urlaubsreise ohne festes Standquartier). "Rückkehr" bedeutet Rückkehr aus dem Zustand der Abgängigkeit und nicht Rückkehr an genau jenen Ort, an dem sich der Beamte unmittelbar vor der Abgängigkeit aufgehalten hat.Abgängig ist ein Beamter nach Paragraph 46, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965, wenn seine Dienstbehörde seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kennt, ohne daß ihr vorher ein Grund dafür bekannt gegeben worden wäre, daß und warum der Aufenthaltsort des Beamten für eine im voraus bestimmte Zeit nicht bekannt sein werde (z. B. bei einer Urlaubsreise ohne festes Standquartier). "Rückkehr" bedeutet Rückkehr aus dem Zustand der Abgängigkeit und nicht Rückkehr an genau jenen Ort, an dem sich der Beamte unmittelbar vor der Abgängigkeit aufgehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001817.X02

Im RIS seit

30.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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