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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §56 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist, kommt es darauf an, ob für die in Betracht kommenden Ruhegenußvordienstzeiten nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nicht geleistet wurde, weil es sich nicht um um überweisungsfähige Beitragszeiten gehandelt hat. Eine bloße Gegenüberstellung der angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten mit der Anzahl der Monate, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wurden, findet im Gesetz nicht Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001721.X01Im RIS seit
24.10.2002