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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs4;Rechtssatz
§ 19 Abs 5 Pensionsgesetz 1965 kann nur im Zusammenhang mit § 19 Abs 4 Pensionsgesetz 1965 angewendet werden, sodass auch in diesem Fall der Versorgungsgenuss - ausgenommen die Hilflosenzulage - die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.Paragraph 19, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965 kann nur im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 4, Pensionsgesetz 1965 angewendet werden, sodass auch in diesem Fall der Versorgungsgenuss - ausgenommen die Hilflosenzulage - die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000129.X02Im RIS seit
14.10.2002