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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des § 299 BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E 5.10.1962, 690/62 und E 17.12.1963, 1712/62).Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des Paragraph 299, BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E 5.10.1962, 690/62 und E 17.12.1963, 1712/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000156.X01Im RIS seit
20.02.1973Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010