RS Vwgh 1973/2/22 1154/72

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Veröffentlicht am 22.02.1973
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y28704; y28800

Rechtssatz

Der Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten stellt allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar (Hinweis auf SSt XXV/28; Hinweis E 23.1.1962, 1280/60, VwSlg 5701 A/1962).Der Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten stellt allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar (Hinweis auf SSt XXV/28; Hinweis E 23.1.1962, 1280/60, VwSlg 5701 A/1962).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001154.X02

Im RIS seit

22.02.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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