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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §12 Abs1;Rechtssatz
Naht ein Schienenfahrzeug heran, so sind die Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsänderung nach links bevorsteht - soweit es die Breite der Fahrbahn zuläßt und sich aus Bodenmarkierungen nicht anderes ergibt - auf dem rechts des Gleises befindlichen Fahrstreifen einzuordnen.
An einem derart eingeordneten Fahrzeug darf nicht links vorbeigefahren werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000724.X01Im RIS seit
06.11.2002