Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des Prof. Dr. FM in W, vertreten durch Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, Müllnerhauptstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. September 1972, Zl.VIII/2-224/11-1972 (mitbeteiligte Parteien:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 14, Allemgeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2-6, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11, Landesarbeitsamt Niederösterreich in Wien IV, Schwarzenbergplatz 14), betreffend Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 für Mehrdienstleistungsvergütungen, wird zurückgewiesen.Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 14, Allemgeine Unfallversicherungsanstalt in Wien römisch zwanzig, Webergasse 2-6, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11, Landesarbeitsamt Niederösterreich in Wien römisch vier, Schwarzenbergplatz 14), betreffend Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 für Mehrdienstleistungsvergütungen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom September 1971 über Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 410 Z. 7 und § 44 ASVG sowie § 62 ASVG 1958 aus, dass für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Dezember 1967 zufolge seiner Beschäftigung als Leiter der Handelsschule XY des Fonds der Wiener Kaufmannschaft (im folgenden kurz als "der Fonds" bezeichnet) als Beitragsgrundlage die von diesem Dienstgeber bezahlte Leiterzulage als zutreffend festgestellt werde und die gewährten Mehrleistungsvergütungen in dieser Zeit bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom September 1971 über Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Paragraph 410, Ziffer 7 und Paragraph 44, ASVG sowie Paragraph 62, ASVG 1958 aus, dass für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Dezember 1967 zufolge seiner Beschäftigung als Leiter der Handelsschule XY des Fonds der Wiener Kaufmannschaft (im folgenden kurz als "der Fonds" bezeichnet) als Beitragsgrundlage die von diesem Dienstgeber bezahlte Leiterzulage als zutreffend festgestellt werde und die gewährten Mehrleistungsvergütungen in dieser Zeit bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien.
In der Begründung des Bescheides führte die Krankenkasse aus, der Beschwerdeführer habe in mehreren Eingaben auf die seiner Meinung nach unrichtige Ermittlung der Beitragsgrundlage seines ehemaligen Dienstgebers hingepriesen und mit Schreiben vom 8. April 1971 um die Erlassung eines Bescheides in der strittigen Angelegenheit ersucht. Sodann legte die Krankenkasse unter Bezugnahme auf ihre "umfangreichen Ermittlungen" dar, es sei festgestellt worden, dass der Genannte in der Zeit vom 15. Mai 1962 bis 31. Dezember 1967 als Leiter der Handelsschule XY beim Fonds beschäftigt und zur Versicherung gemeldet gewesen und mit Wirkung vom 1. September 1963 pragmatisiert worden sei; in der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. Dezember 1967 sei der Beschwerdeführer dem erwähnten Dienstgeber als Subventionslehrer zugeteilt gewesen. Neben der Leiterzulage in dem laufenden Entgelt seien auch Bezüge für Mehrleistungsstunden gewährt worden. Die Auszahlung des Entgeltes hiefür sei bis Dezember 1965 direkt durch den Dienstgeber und ab 1. Jänner 1966 zufolge des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 26. August 1965, Zl. 105.361- V/3/64, vom Zentralbesoldungsamt in Wien erfolgt. Bis 31. August 1963 habe der Dienstgeber das Gesamtentgelt bis zu den jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen der Beitragspflicht unterstellt; seit 1. September 1963 seien jedoch nur mehr für die Leiterzulage Beiträge abgeführt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Diensteber zur Bildung der Beitragsgrundlage neben der Leiterzulage auch die Bezüge für Mehrleistungsstunden heranziehen müssen. Zur Klärung dieser Frage habe sich die Krankenkasse an den Landesschulrat für Niederösterreich gewendet und habe von dort eine Mitteilung erhalten, deren Inhalt in der Begründung des Bescheides wörtlich wiedergegeben wurde. Nach dieser Mitteilung wird auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Jänner 1962, Zl. 113.398-20c/61, durch Mehrdienstleistungen von Subventionslehrern nach einvernehmlicher Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministers für soziale Verwaltung kein zweites Dienstverhältnis zum Schulerhalter begründet, doch hat dieser die Höhe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 direkt dem Subventionslehrer zu bezahlen. Zufolge dieses Erlasses - so wurde in der bezeichneten Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich weiters dargelegt - hat der Fonds zwar dem Beschwerdeführer die Vergütung der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 direkt dem Subventionslehrer zu bezahlen. zufolge dieses Erlasses - so wurde in der bezeichneten Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich weiters dargelegt - hat der Fonds zwar dem Beschwerdeführer die Vergütung der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ausbezahlt, doch hat kein Dienstverhältnis zum Fonds und kein Anspruch gegen den Fonds bestanden, und es wird durch die im oben erwähnten Erlass des Bundesministeriums für Unterreich erfolgte Regelung die allfällige Refundierung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen durch den Schulerhalter vermieden. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte führte sodann in der Begründung ihres Bescheides aus, das Bundesministerium für soziale Verwaltung vertrete ins einem an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gerichteten Erlass vom 16. April 1962, Zl. II-32.239-9/62, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht die Auffassung, dass auf Grund der Zahlung eienr Leiterzulage an den Subventionslehrer durch den privaten Schulerhalter zu diesem ein separates Dienstverhältnis begründet werde. Hingegen entstehe nach Ansicht der beiden Bundesministerien durch Mehrleistungen eines Subventionslehrers kein zweites Dienstverhältnis zum Schulerhalter. Die Krankenkasse gab anschließend in der Begründung ihres Bescheides einen Teil des letztangeführten Erlasses wörtlich wieder. Dieser Erlass nahm Bezug auf eine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. September 1961, Zl. II-93694-10761, und führte daran anknüpfend aus, diese Entscheidung gehe offensichtlich von der Erwägung aus, dass die Verpflichtung eines Lehrers zur Erbringung von Mehrdienstleistungen einen Teil der Lehrerverpflichtung an sich darstelle. Es sei daher derjenige, der einen bestimmten Lehrauftrag habe, auf Grund dieses Lehrauftrages auch verpflichtet, erforderlichenfalls Mehrdienstleistungen zu erbringen, insbesondere auch - wie sich aus der Vorschrift des § 61 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (argumentum, "die ... herangezogen werden") ergebe - vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrer zu vertreten. Bei diesem Sachverhalt sei der im bezeichneten Bescheid vom 8. September 1961 gezogene Schluss gerechtfertigt, dass es sich bei den Mehrdienstleistungen der Bundessubventionslehrer um einen Teil der sich aus dem Dienstverhältnis zum Bund entspringenden Lehrerverpflichtung gehandelt habe. Auf Grund dieser Rechtslage - so legte abschließend die Krankenkasse in der Begründung des Bescheides dar - ergebe sich sohin, dass der Entgeltanspruch des Beschwerdeführers für die erbrachten Mehrdienstleistungen sich nicht gegen den Fonds der Wiener Kaufmannschaft, sondern gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gegen den Bund (Land) gerichtet habe, und der Dienstgeber habe folglich zu Recht ab 1. September 1963 zur Bildung der Beitragsgrundlage nur mehr die von ihm gezahlte Leiterzulage herangezogen.In der Begründung des Bescheides führte die Krankenkasse aus, der Beschwerdeführer habe in mehreren Eingaben auf die seiner Meinung nach unrichtige Ermittlung der Beitragsgrundlage seines ehemaligen Dienstgebers hingepriesen und mit Schreiben vom 8. April 1971 um die Erlassung eines Bescheides in der strittigen Angelegenheit ersucht. Sodann legte die Krankenkasse unter Bezugnahme auf ihre "umfangreichen Ermittlungen" dar, es sei festgestellt worden, dass der Genannte in der Zeit vom 15. Mai 1962 bis 31. Dezember 1967 als Leiter der Handelsschule XY beim Fonds beschäftigt und zur Versicherung gemeldet gewesen und mit Wirkung vom 1. September 1963 pragmatisiert worden sei; in der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. Dezember 1967 sei der Beschwerdeführer dem erwähnten Dienstgeber als Subventionslehrer zugeteilt gewesen. Neben der Leiterzulage in dem laufenden Entgelt seien auch Bezüge für Mehrleistungsstunden gewährt worden. Die Auszahlung des Entgeltes hiefür sei bis Dezember 1965 direkt durch den Dienstgeber und ab 1. Jänner 1966 zufolge des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 26. August 1965, Zl. 105.361- V/3/64, vom Zentralbesoldungsamt in Wien erfolgt. Bis 31. August 1963 habe der Dienstgeber das Gesamtentgelt bis zu den jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen der Beitragspflicht unterstellt; seit 1. September 1963 seien jedoch nur mehr für die Leiterzulage Beiträge abgeführt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Diensteber zur Bildung der Beitragsgrundlage neben der Leiterzulage auch die Bezüge für Mehrleistungsstunden heranziehen müssen. Zur Klärung dieser Frage habe sich die Krankenkasse an den Landesschulrat für Niederösterreich gewendet und habe von dort eine Mitteilung erhalten, deren Inhalt in der Begründung des Bescheides wörtlich wiedergegeben wurde. Nach dieser Mitteilung wird auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Jänner 1962, Zl. 113.398-20c/61, durch Mehrdienstleistungen von Subventionslehrern nach einvernehmlicher Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministers für soziale Verwaltung kein zweites Dienstverhältnis zum Schulerhalter begründet, doch hat dieser die Höhe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 direkt dem Subventionslehrer zu bezahlen. Zufolge dieses Erlasses - so wurde in der bezeichneten Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich weiters dargelegt - hat der Fonds zwar dem Beschwerdeführer die Vergütung der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 direkt dem Subventionslehrer zu bezahlen. zufolge dieses Erlasses - so wurde in der bezeichneten Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich weiters dargelegt - hat der Fonds zwar dem Beschwerdeführer die Vergütung der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 ausbezahlt, doch hat kein Dienstverhältnis zum Fonds und kein Anspruch gegen den Fonds bestanden, und es wird durch die im oben erwähnten Erlass des Bundesministeriums für Unterreich erfolgte Regelung die allfällige Refundierung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen durch den Schulerhalter vermieden. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte führte sodann in der Begründung ihres Bescheides aus, das Bundesministerium für soziale Verwaltung vertrete ins einem an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gerichteten Erlass vom 16. April 1962, Zl. II-32.239-9/62, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht die Auffassung, dass auf Grund der Zahlung eienr Leiterzulage an den Subventionslehrer durch den privaten Schulerhalter zu diesem ein separates Dienstverhältnis begründet werde. Hingegen entstehe nach Ansicht der beiden Bundesministerien durch Mehrleistungen eines Subventionslehrers kein zweites Dienstverhältnis zum Schulerhalter. Die Krankenkasse gab anschließend in der Begründung ihres Bescheides einen Teil des letztangeführten Erlasses wörtlich wieder. Dieser Erlass nahm Bezug auf eine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. September 1961, Zl. II-93694-10761, und führte daran anknüpfend aus, diese Entscheidung gehe offensichtlich von der Erwägung aus, dass die Verpflichtung eines Lehrers zur Erbringung von Mehrdienstleistungen einen Teil der Lehrerverpflichtung an sich darstelle. Es sei daher derjenige, der einen bestimmten Lehrauftrag habe, auf Grund dieses Lehrauftrages auch verpflichtet, erforderlichenfalls Mehrdienstleistungen zu erbringen, insbesondere auch - wie sich aus der Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (argumentum, "die ... herangezogen werden") ergebe - vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrer zu vertreten. Bei diesem Sachverhalt sei der im bezeichneten Bescheid vom 8. September 1961 gezogene Schluss gerechtfertigt, dass es sich bei den Mehrdienstleistungen der Bundessubventionslehrer um einen Teil der sich aus dem Dienstverhältnis zum Bund entspringenden Lehrerverpflichtung gehandelt habe. Auf Grund dieser Rechtslage - so legte abschließend die Krankenkasse in der Begründung des Bescheides dar - ergebe sich sohin, dass der Entgeltanspruch des Beschwerdeführers für die erbrachten Mehrdienstleistungen sich nicht gegen den Fonds der Wiener Kaufmannschaft, sondern gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 gegen den Bund (Land) gerichtet habe, und der Dienstgeber habe folglich zu Recht ab 1. September 1963 zur Bildung der Beitragsgrundlage nur mehr die von ihm gezahlte Leiterzulage herangezogen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer einen Einspruch ein, in welchem er die in dem angeführten Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. April 1962 dargelegte Rechtsanschauung als unrichtig bezeichnete. Er führte außerdem aus, dass diese Rechtsanschauung auf seinen Fall nicht anwendbar sei, weil die in Rede stehende Dienstleistung einen integrierenden Bestandteil seines Dienstvertrages mit dem Fonds bilde und die Dienstleistung vom Bundesministerium für Unterricht weder angeordnet noch bezahlt worden sei.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch ab und bestätigte den Bescheid der Krankenkasse. Sie gab in der Begründung ihres Bescheides den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie den Inhalt des 3 44 Abs. 1 Z. 1 und des § 49 Abs. 1 ASVG und weiters bezugnehmend auf § 49 Abs. 3 auch Regelungen des 3 49 Abs. 4 und 6 ASVG wieder. Sodann führte sie aus, das Bundesministerium für soziale Verwaltung habe in der Entscheidung vom 8. September 1961, auf welche in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse ausdrücklich Bezug genommen werde, ausgesprochen, dass im Falle der Erbringung von Unterrichtsstunden durch so genannte "Subventionslehrer", das sind Lehrer, die einen im Dienstpostenplan des Bundes ausgewiesenen Dienstposten an einer von einem Privatschulerhalter geführten Schule besetzten, über ihre normale Lehrverpflichtung hinaus diese Mehrdienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Bund entstünden. Durch die im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entstandenen Mehrdienstleistungen, für die dem Lehrer primär dem Bund gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung ungeachtet dessen zustehe, dass das Entgelt für die Mehrdienstleistung von Schulerhalter ausgezahlt werde, werde ein Beschäftigungsverhältnis zum privaten Schulerhalter nicht begründet. Genau dieser der zitierten Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei aber auch im vorliegenden Falle gegeben. Die Bezahlung des Entgelts für Mehrleistungen sei bis Ende des Jahres 1965 direkt durch den Bund, ab 1. Jänner 1966 auf Grund des (bereits im Bescheid der Krankenkasse angeführten) Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 26. August 1965 durch das Zentralbesoldungsamt erfolgt. Vom Dienstgeber sei bis 31. August 1963 das Gesamtentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen der Beitragspflicht unterzogen worden, doch seien seit 1. September 1963 nur mehr für die Leiterzulage Beiträge entrichtet worden. Dieser Vorgangsweise sei der (ebenfalls bereits in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse angeführte) Erlass des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Jänner 1962 sowie die im Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. April 1962 (gleichfalls bereits in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse zitiert), gerichtet an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, vertretene Rechtsanschauung, die im Wesentlichen wieder auf der vorher bezeichneten Entscheidung des letztgenannten Bundesministeriums vom 8. September 1961 basiere, zu Grunde gelegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführliche Wiedergabe in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse verwiesen. Die Einspruchsbehörde sehe, abgesehen von der grundsätzlich bestehenden Bindung an Entscheidungen der Oberbehörde, keinen sachlich begründeten Anlass, von der hierin ausführlich dargelegten Rechtsmeinung abzugehen.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch ab und bestätigte den Bescheid der Krankenkasse. Sie gab in der Begründung ihres Bescheides den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie den Inhalt des 3 44 Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und weiters bezugnehmend auf Paragraph 49, Absatz 3, auch Regelungen des 3 49 Absatz 4 und 6 ASVG wieder. Sodann führte sie aus, das Bundesministerium für soziale Verwaltung habe in der Entscheidung vom 8. September 1961, auf welche in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse ausdrücklich Bezug genommen werde, ausgesprochen, dass im Falle der Erbringung von Unterrichtsstunden durch so genannte "Subventionslehrer", das sind Lehrer, die einen im Dienstpostenplan des Bundes ausgewiesenen Dienstposten an einer von einem Privatschulerhalter geführten Schule besetzten, über ihre normale Lehrverpflichtung hinaus diese Mehrdienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Bund entstünden. Durch die im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entstandenen Mehrdienstleistungen, für die dem Lehrer primär dem Bund gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung ungeachtet dessen zustehe, dass das Entgelt für die Mehrdienstleistung von Schulerhalter ausgezahlt werde, werde ein Beschäftigungsverhältnis zum privaten Schulerhalter nicht begründet. Genau dieser der zitierten Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei aber auch im vorliegenden Falle gegeben. Die Bezahlung des Entgelts für Mehrleistungen sei bis Ende des Jahres 1965 direkt durch den Bund, ab 1. Jänner 1966 auf Grund des (bereits im Bescheid der Krankenkasse angeführten) Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 26. August 1965 durch das Zentralbesoldungsamt erfolgt. Vom Dienstgeber sei bis 31. August 1963 das Gesamtentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen der Beitragspflicht unterzogen worden, doch seien seit 1. September 1963 nur mehr für die Leiterzulage Beiträge entrichtet worden. Dieser Vorgangsweise sei der (ebenfalls bereits in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse angeführte) Erlass des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Jänner 1962 sowie die im Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. April 1962 (gleichfalls bereits in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse zitiert), gerichtet an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, vertretene Rechtsanschauung, die im Wesentlichen wieder auf der vorher bezeichneten Entscheidung des letztgenannten Bundesministeriums vom 8. September 1961 basiere, zu Grunde gelegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführliche Wiedergabe in der Begründung des Bescheides der Krankenkasse verwiesen. Die Einspruchsbehörde sehe, abgesehen von der grundsätzlich bestehenden Bindung an Entscheidungen der Oberbehörde, keinen sachlich begründeten Anlass, von der hierin ausführlich dargelegten Rechtsmeinung abzugehen.
Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, sodass gegen ihn eine Berufung nicht zulässig sei (§ 415 ASVG).Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, sodass gegen ihn eine Berufung nicht zulässig sei (Paragraph 415, ASVG).
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid - außer der gegenständlichen Beschwerde - auch die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ein und führte in dieser unter anderem aus, dass entgegen der angeführten Rechtsmittelbelehrung die Berufung zulässig sei, weil die Frage seiner Versicherungspflicht hinsichtlich seines Dienstverhältnisses zum Fonds strittig sei und die Entscheidung in der Verwaltungssache allein vom Vorliegen der Versicherungspflicht abhänge, sodass die Voraussetzungen des § 415 ASVG vorlägen.Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid - außer der gegenständlichen Beschwerde - auch die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ein und führte in dieser unter anderem aus, dass entgegen der angeführten Rechtsmittelbelehrung die Berufung zulässig sei, weil die Frage seiner Versicherungspflicht hinsichtlich seines Dienstverhältnisses zum Fonds strittig sei und die Entscheidung in der Verwaltungssache allein vom Vorliegen der Versicherungspflicht abhänge, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 415, ASVG vorlägen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt hiezu vorerst aus, dass für seinen Fall die von der belangten Behörde herangezogene Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. September 1961 nicht in Betracht komme und dass auch die dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. April 1962 zu Grunde liegende Rechtsanschauung, wonach über Auftrag des Schulerhalters von einem Subventionslehrer erbrachte Mehrdienstleistungen nicht in den Rahmen des Dienstverhältnisses zum Privatschulerhalter fielen, den Boden des Gesetzes verlasse; im übrigen spreche der Erlass nur von den zusätzlichen Unterrichtsstunden des Subventionslehrers, nicht aber von jenen des Leiters der Schule. Gehe man aber davon aus, dass der Auftrag zur Leitung der Schule XY ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds begründet habe, dann sei nicht einzusehen, warum der gleichzeitig erteilte Auftrag zur zusätzlichen Unterrichtstätigkeit durch den fonds nicht einen Bestandteil dieses Vertrages, nämlich des privatrechtlichen Vertrages mit dem Fonds, darstelle. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des einwandfrei vorliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Fonds die noch nicht erfasste Versicherungspflicht für die zusätzliche Unterrichtstätigkeit feststellen müssen. Weiters habe die belangte Behörde auch unterlassen, im angefochtenen bescheid über das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Versicherungspflicht abzusprechen.
Hiezu ist vorerst festzustellen, dass zwar nach dem Spruch des Bescheides der Krankenkasse vom 28. September 1971, dessen Richtigkeit mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, es sich im gegenständlichen Fall nur um die Höhe der Beitragsgrundlage während der Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Fonds in der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. Dezember 1967 handeln sollte, wobei die zur Krankenkasse und die belangte Behörde davon ausgegangen sind, dass während des angeführten Zeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Genannten beim Fonds bestanden und für das Entgelt aus dieser Beschäftigung, nämlich für die Leiterzulage, vom Fonds auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Was jedoch die in dem bezeichneten Zeitraum entrichtete Mehrdienstleistung des Beschwerdeführers betrifft, so ist in den beiden in Rede stehenden Bescheiden übereinstimmend im Zusammenhang mit dem mehrfach angeführten Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. April 1962 die Rechtsanschauung vertreten worden, dass die Mehrdienstleistungen einen Teil der sich aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund entspringenden Lehrverpflichtung darstellten und daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gem§ 44 ASVG, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Leiter der Handelsschule XY ergebe, außer Betracht bleiben müssten. Daraus geht aber hervor, dass in Wahrheit im vorliegenden Fall strittig gewesen ist, ob die Mehrleistungsvergütungen auf Grund von Dienstleistungen gezahlt worden sind, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen des mit den Bund damals bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, oder ob diese Mehrdienstleistungen eine Vergütung für Leistungen darstellen, die im Rahmen eines die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründenden Beschäftigungsverhältnisses zum Fonds durohgeführt worden sind, wobei im letzteren Fall auch
Zur Erörterung steht, ob das damals mit dem Fonds bestehende Beschäftigungsverhältnis sowohl die Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter der Handelsschule als auch die Mehrdienstleistungen umfasst habe oder ob etwa zum Fonds zwei Beschäftigungsverhältnisse - eines für die Verwendung als Leiter, das andere für die Erbringung der Mehrleistungen - vorgelegen gewesen seien. Hervorgehoben sei, dass der Beschwerdeführer in seiner an die Krankenkasse gerichteten Eingabe vom 26. Februar 1971 erklärt hat, dass diese Mehrdienstleistungen vom Bund als "Nebenbeschäftigung eines Bundeslehrers" angesehen würden und auf einem mit dem Fonds für jedes Schuljahr gesondert abgeschlossenen Dienstvertrag beruhen sollten. Demnach hätte aber die belangte Behörde zu entscheiden gehabt, ob es sich bei der Erbringung der Mehrdienstleistungen um eine auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe und aus diesem Grund, eine Beitragspflicht für die gezahlten Mehrleistungsvergütungen - sei es unmittelbar im Zusammenhang mit der Leiterzulage, sei es auf Grund eines gesonderten Beschäftigungsverhältnisses - gegeben gewesen. Es hat sich demnach im vorliegenden Fall zwar scheinbar um einen Beitragsstreit gehandelt, doch ist in Wahrheit - wie im übrigen auch in den oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen zum Ausdruck kommt - im Verwaltungsverfahren als Hauptfrage strittig gewesen, ob der Beschwerdeführer in jener Tätigkeit, auf Grund deren der Fonds zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers verpflichtet sein sollte, der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG unterlegen gewesen ist. In einem solchen Falle steht aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 5. Februar 1958, Slg. N.F. Nr. 4554/A, sowie die Beschlüsse vom 2. April 1958, Slg. N.F. nr. 4626/A, und vom 7. Juni 1972, Zl. 305/72) gemäß § 415 ASVG die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu. Da demnach der Instanzenzug - entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig gewesen sein sollte - im vorliegenden Fall nicht erschöpft gewesen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Zur Erörterung steht, ob das damals mit dem Fonds bestehende Beschäftigungsverhältnis sowohl die Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter der Handelsschule als auch die Mehrdienstleistungen umfasst habe oder ob etwa zum Fonds zwei Beschäftigungsverhältnisse - eines für die Verwendung als Leiter, das andere für die Erbringung der Mehrleistungen - vorgelegen gewesen seien. Hervorgehoben sei, dass der Beschwerdeführer in seiner an die Krankenkasse gerichteten Eingabe vom 26. Februar 1971 erklärt hat, dass diese Mehrdienstleistungen vom Bund als "Nebenbeschäftigung eines Bundeslehrers" angesehen würden und auf einem mit dem Fonds für jedes Schuljahr gesondert abgeschlossenen Dienstvertrag beruhen sollten. Demnach hätte aber die belangte Behörde zu entscheiden gehabt, ob es sich bei der Erbringung der Mehrdienstleistungen um eine auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe und aus diesem Grund, eine Beitragspflicht für die gezahlten Mehrleistungsvergütungen - sei es unmittelbar im Zusammenhang mit der Leiterzulage, sei es auf Grund eines gesonderten Beschäftigungsverhältnisses - gegeben gewesen. Es hat sich demnach im vorliegenden Fall zwar scheinbar um einen Beitragsstreit gehandelt, doch ist in Wahrheit - wie im übrigen auch in den oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen zum Ausdruck kommt - im Verwaltungsverfahren als Hauptfrage strittig gewesen, ob der Beschwerdeführer in jener Tätigkeit, auf Grund deren der Fonds zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers verpflichtet sein sollte, der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlegen gewesen ist. In einem solchen Falle steht aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 5. Februar 1958, Slg. N.F. Nr. 4554/A, sowie die Beschlüsse vom 2. April 1958, Slg. N.F. nr. 4626/A, und vom 7. Juni 1972, Zl. 305/72) gemäß Paragraph 415, ASVG die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu. Da demnach der Instanzenzug - entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig gewesen sein sollte - im vorliegenden Fall nicht erschöpft gewesen ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 und § 51 VwGG 1965 sowie art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 Abschnitt C Z. 7 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Hiebei sei bemerkt, dass - entgegen der in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1972 zur Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauung - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, keine Möglichkeit besteht, diese Behörde zur Leistung eines Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer zu verpflichten.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b und Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 2 und Paragraph 51, VwGG 1965 sowie art. römisch eins Abschnitt B Ziffer 4 und 5 Abschnitt C Ziffer 7 und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427. Hiebei sei bemerkt, dass - entgegen der in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1972 zur Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauung - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, keine Möglichkeit besteht, diese Behörde zur Leistung eines Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Wien, am 23. Februar 1973
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Belangte Behörde als obsiegende ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001750.X00Im RIS seit
05.11.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013