Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Ausführungen, daß bei der gemäß § 8 KOVG vorzunehmenden berufskundlichen Beurteilung festzustellen ist, inwieweit durch eine Venenerkrankung beider Beine eine Erschwerung der beruflichen Aufgabe eines Richters, nach dem objektiven Berufsbild maßgebenden Anforderungen, vor allem hinsichtlich des Sitzens und Stehens, sich ergibt.Ausführungen, daß bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden berufskundlichen Beurteilung festzustellen ist, inwieweit durch eine Venenerkrankung beider Beine eine Erschwerung der beruflichen Aufgabe eines Richters, nach dem objektiven Berufsbild maßgebenden Anforderungen, vor allem hinsichtlich des Sitzens und Stehens, sich ergibt.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung Einschätzungsverfahren Verhältnis zu anderen Normen Materien DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000678.X03Im RIS seit
06.11.2002