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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs2;Rechtssatz
Besitzt der Zusatzrentenwerber gemeinsam mit seiner Ehegattin einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist bei der Errechnung seines für die Zusatzrentenhöhe maßgeblichen Einkommens zunächst gemäß Abs 4 des § 13 KOVG vom Gesamtbetrieb auszugehen und dann erst gemäß Abs 6 vorzugehen.Besitzt der Zusatzrentenwerber gemeinsam mit seiner Ehegattin einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist bei der Errechnung seines für die Zusatzrentenhöhe maßgeblichen Einkommens zunächst gemäß Absatz 4, des Paragraph 13, KOVG vom Gesamtbetrieb auszugehen und dann erst gemäß Absatz 6, vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001520.X01Im RIS seit
18.10.2002