RS Vwgh 1973/3/5 1449/72

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Veröffentlicht am 05.03.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Ein körperliches Gebrechen kann nur dann als wesentliche Bedingung einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Betroffene diese Schädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte. Unterläßt der Betroffene eine derartige Rücksichtnahme, dann hat nicht mehr das ursprüngliche Gebrechen sondern seine Unterlassung die Schädigung im wesentlichen herbeigeführt. Es ist dann nicht mehr der konstitutionell gegebene Anteil des ersten Gebrechens an der neuerlichen Gesundheitsschädigung, sondern die Unterlassung als Ursache im Rechtssinn anzusehen. (hier: Einem Tischler muß die Gefährlichkeit bei Arbeiten mit der Kreissäge bekannt sein.)

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001449.X03

Im RIS seit

16.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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