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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §14 Abs6;Rechtssatz
Es ergibt sich aus Zweck der Kennzeichen, welcher darin besteht, daß sie auch an einem fahrenden KFZ ablesbar sein müssen, daß die Vorschriften der §§ 49 Abs 4, 14 Abs 6 und 102 Abs 2 KFG nicht nur für neue Kennzeichentafeln gelten soll.Es ergibt sich aus Zweck der Kennzeichen, welcher darin besteht, daß sie auch an einem fahrenden KFZ ablesbar sein müssen, daß die Vorschriften der Paragraphen 49, Absatz 4, 14, Absatz 6 und 102 Absatz 2, KFG nicht nur für neue Kennzeichentafeln gelten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001088.X03Im RIS seit
03.10.2002