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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
y17682;Rechtssatz
FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E 8.4.1963, 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E 23.6.1970, 1779/68).FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E 8.4.1963, 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E 23.6.1970, 1779/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001043.X01Im RIS seit
13.03.1973