RS Vwgh 1973/3/13 1043/71

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Veröffentlicht am 13.03.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17682;

Rechtssatz

FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E 8.4.1963, 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E 23.6.1970, 1779/68).FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E 8.4.1963, 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E 23.6.1970, 1779/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971001043.X01

Im RIS seit

13.03.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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