RS Vwgh 1973/3/15 1629/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1973
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 45 Abs 1 KFG setzt fest, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, § 45 Abs 2 KFG hingegen von Probefahrten mit zugelassenen Kraftfahrzeugen handelt.Paragraph 45, Absatz eins, KFG setzt fest, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, Paragraph 45, Absatz 2, KFG hingegen von Probefahrten mit zugelassenen Kraftfahrzeugen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X01

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten