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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 45 Abs 1 KFG setzt fest, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, § 45 Abs 2 KFG hingegen von Probefahrten mit zugelassenen Kraftfahrzeugen handelt.Paragraph 45, Absatz eins, KFG setzt fest, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, Paragraph 45, Absatz 2, KFG hingegen von Probefahrten mit zugelassenen Kraftfahrzeugen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X01Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018