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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des KH jun. in L, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, Starhembergstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1972, Zl. VerkR - 809/1-1972-II, betreffend Übertretung des Kraftahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 1972, wegen Übertretung der §§ 64 Abs. 1 und 45 Abs. 1 KFG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, insoweit die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 1972, wegen Übertretung der Paragraphen 64, Absatz eins, und 45 Absatz eins, KFG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Linz sprach mit Straferkenntnis vom 12. Juni 1972 aus, der Beschwerdeführer habe 1) am 1. April 1972 gegen 9.50 Uhr in Linz nächst dem Hause W-Straße Nr 52 sowie in weiterer Folge im Stadtgebiet von Linz einen Personenkraftwagen mit dem Probefahrtkennzeichen L gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein; 2) dieses Kennzeichen auf dieser Fahrt mißbräuchlich verwendet, da es sich um keine Probefahrt im Sinne des Gesetzes gehandelt habe; sowie
3) den entsprechenden Nachweis (rotes Fahrtenbuch) bezüglich der durchgeführten Probefahrten innerhalb der letzten Wochen (vor allem in den Monaten April und Mai) äußerst mangelhaft bzw gesetzwidrig geführt, da in den entsprechenden Rubriken meistens weder die Marke noch die Type bzw die Fahrgestellnummer des entsprechenden Fahrzeuges eingetragen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach 1) § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), 2) § 45 Abs. 1 KFG und 3) § 45 Abs. 6 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG würden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von 1) S 7.000,--, 2) S 1.000,--,3) den entsprechenden Nachweis (rotes Fahrtenbuch) bezüglich der durchgeführten Probefahrten innerhalb der letzten Wochen (vor allem in den Monaten April und Mai) äußerst mangelhaft bzw gesetzwidrig geführt, da in den entsprechenden Rubriken meistens weder die Marke noch die Type bzw die Fahrgestellnummer des entsprechenden Fahrzeuges eingetragen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach 1) Paragraph 64, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), 2) Paragraph 45, Absatz eins, KFG und 3) Paragraph 45, Absatz 6, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG würden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von 1) S 7.000,--, 2) S 1.000,--,
3) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafen 20 plus 3 plus 3 Tage) verhängt. In der Begründung wurde dargelegt, es seien die Tatbestände durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere durch die Anzeige des Wachzimmers Bulgariplatz sowie durch die zeugenschaftlichen Aussagen des RP vom 5. Mai 1972 und des KH sen. vom 12. Mai 1972 einwandfrei erwiesen. Demnach stehe fest, daß der Beschwerdeführer zu der im Spruch angeführten Zeit in Linz nächst dem Hause W-Straße Nr 52 sowie in weiterer Folge im Stadtgebiet den Personenkraftwagen mit dem Probefahrtkennzeichen L gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Ferner sei festgestellt worden, daß das gegenständliche Kennzeichen auf dieser Fahrt mißbräuchlich verwendet worden sei, da es sich um keine Probefahrt im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens habe ferner festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer als Verantwortlicher den entsprechenden Nachweis über die Verwendung dieses Probefahrtkennzeichens, nämlich eines roten Tell-Fahrtenbuches, äußerst mangelhaft geführt habe, da innerhalb des im Spruch angeführten Zeitraumes in den entsprechenden Rubriken meistens weder die Marke noch Type oder Fahrgestellnummer des verwendeten Fahrzeuges eingetragen gewesen sei und somit den gesetzlichen Verpflichtungen des § 45 Abs. 6 KFG nicht Genüge geleistet worden sei. Wenn der Beschwerdeführer auch anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bestritten habe, das gegenständliche Kraftfahrzeug damals gelenkt zu haben, so würden dem die dezidierten und widerspruchsfreien Angaben des Anzeigers, Amtsrevident RP, entgegengehalten, der den Beschwerdeführer vom Sehen her sehr gut kenne und daher ein Irrtum im Erkennen der Person auszuschließen sei. Die Behörde habe daher den Angaben des Anzeigers, welcher als Zeuge an die Wahrheitspflicht gebunden sei, mehr Glauben beigemessen, als denen des nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Beschwerdeführers. Für die Strafbemessung sei die Tatsache als erschwerend gewertet worden, daß der Beschwerdeführer bereits etliche Male wegen diverser Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vorbestraft aufscheine. Davon seien zwei Vormerkungen einschlägiger Natur wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen ohne gültige Lenkerberechtigung sowie vier einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des § 45 KFG. Die bisher verhängten Strafen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wiederum in der aufgezeigten Richtung straffällig zu werden. Die ausgesprochenen Strafen erschienen somit sowohl aus Gründen der General- als auch der Spezialprävention durchaus schuldangemessen und auch den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepaßt.3) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafen 20 plus 3 plus 3 Tage) verhängt. In der Begründung wurde dargelegt, es seien die Tatbestände durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere durch die Anzeige des Wachzimmers Bulgariplatz sowie durch die zeugenschaftlichen Aussagen des RP vom 5. Mai 1972 und des KH sen. vom 12. Mai 1972 einwandfrei erwiesen. Demnach stehe fest, daß der Beschwerdeführer zu der im Spruch angeführten Zeit in Linz nächst dem Hause W-Straße Nr 52 sowie in weiterer Folge im Stadtgebiet den Personenkraftwagen mit dem Probefahrtkennzeichen L gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Ferner sei festgestellt worden, daß das gegenständliche Kennzeichen auf dieser Fahrt mißbräuchlich verwendet worden sei, da es sich um keine Probefahrt im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens habe ferner festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer als Verantwortlicher den entsprechenden Nachweis über die Verwendung dieses Probefahrtkennzeichens, nämlich eines roten Tell-Fahrtenbuches, äußerst mangelhaft geführt habe, da innerhalb des im Spruch angeführten Zeitraumes in den entsprechenden Rubriken meistens weder die Marke noch Type oder Fahrgestellnummer des verwendeten Fahrzeuges eingetragen gewesen sei und somit den gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG nicht Genüge geleistet worden sei. Wenn der Beschwerdeführer auch anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bestritten habe, das gegenständliche Kraftfahrzeug damals gelenkt zu haben, so würden dem die dezidierten und widerspruchsfreien Angaben des Anzeigers, Amtsrevident RP, entgegengehalten, der den Beschwerdeführer vom Sehen her sehr gut kenne und daher ein Irrtum im Erkennen der Person auszuschließen sei. Die Behörde habe daher den Angaben des Anzeigers, welcher als Zeuge an die Wahrheitspflicht gebunden sei, mehr Glauben beigemessen, als denen des nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Beschwerdeführers. Für die Strafbemessung sei die Tatsache als erschwerend gewertet worden, daß der Beschwerdeführer bereits etliche Male wegen diverser Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vorbestraft aufscheine. Davon seien zwei Vormerkungen einschlägiger Natur wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen ohne gültige Lenkerberechtigung sowie vier einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des Paragraph 45, KFG. Die bisher verhängten Strafen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wiederum in der aufgezeigten Richtung straffällig zu werden. Die ausgesprochenen Strafen erschienen somit sowohl aus Gründen der General- als auch der Spezialprävention durchaus schuldangemessen und auch den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepaßt.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid mündlich die Berufung ein und erklärte wie bisher, zur Tatzeit überhaupt kein Fahrzeug gelenkt zu haben. Außerdem sei er nicht im Besitz eines Personenkraftwagens Opel Diplomat, grau lackiert. Das Probefahrtkennzeichen L sei der Firma KH., W.-Straße 52, zugewiesen. Weiters führe er an, daß RG, der ungefähr seine Statur und etwa sein Aussehen habe, einen Personenkraftwagen Opel Diplomat, grau lackiert, besitze. Zur Tatzeit habe er sich in der Wohnung der LL aufgehalten.
Nach Vernehmung der Zeugen RG und RP und der Gewährung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde die Berufung mit Bescheid vom 28. Juli 1972 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es werde die Behauptung des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers, zur Tatzeit überhaupt kein Fahrzeug gelenkt und einen Personenkraftwagen der Marke Opel Diplomat, grau lackiert, weder als Besitzer noch als Eigentümer besessen zu haben, durch die Zeugenaussage des Anzeigers widerlegt, dessen Angaben als Amtsorgan nach § 45 Abs. 2 AVG 1950 mehr Beweiskraft zugemessen worden sei als der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die seine Braut durch ein angebliches Alibi zeugenschaftlich zu decken versucht habe, weil das Polizeiorgan den Beschwerdeführer mehrere Straßenzüge weit dicht verfolgt und dabei nicht nur das Fahrzeug, sondern mehrmals auch dessen Lenker, z. B. beim Einbiegen vom Angesicht zu Angesicht eindeutig habe identifizieren können. Auch der namhaft gemachte Vorbesitzer einer gleichen Wagentype RG scheide als Lenker des wahrgenommenen Kraftfahrzeuges aus, weil zur Tatzeit seinem Personenkraftwagen das Kennzeichen L zugewiesen gewesen sei. Die Zuteilung des Probefahrtkennzeichens L an die Firma des "Seniorschefs" schließe eine Bestrafung des "Juniorchefs" nach§ 45 Abs. 1 und 6 KFG in der geltenden Fassung nicht aus, weil es sich hier um einen besonderen Fall der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG 1950 handle, die ihm die Übertragung dieser Agenden, nämlich der nachweisbaren Verwendung der Probefahrtkennzeichen nur zu Probefahrten im Betrieb eingebracht habe. Im übrigen werde auf die Entscheidungsgründe der Behörde erster Instanz verwiesen.Nach Vernehmung der Zeugen RG und RP und der Gewährung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde die Berufung mit Bescheid vom 28. Juli 1972 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es werde die Behauptung des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers, zur Tatzeit überhaupt kein Fahrzeug gelenkt und einen Personenkraftwagen der Marke Opel Diplomat, grau lackiert, weder als Besitzer noch als Eigentümer besessen zu haben, durch die Zeugenaussage des Anzeigers widerlegt, dessen Angaben als Amtsorgan nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 mehr Beweiskraft zugemessen worden sei als der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die seine Braut durch ein angebliches Alibi zeugenschaftlich zu decken versucht habe, weil das Polizeiorgan den Beschwerdeführer mehrere Straßenzüge weit dicht verfolgt und dabei nicht nur das Fahrzeug, sondern mehrmals auch dessen Lenker, z. B. beim Einbiegen vom Angesicht zu Angesicht eindeutig habe identifizieren können. Auch der namhaft gemachte Vorbesitzer einer gleichen Wagentype RG scheide als Lenker des wahrgenommenen Kraftfahrzeuges aus, weil zur Tatzeit seinem Personenkraftwagen das Kennzeichen L zugewiesen gewesen sei. Die Zuteilung des Probefahrtkennzeichens L an die Firma des "Seniorschefs" schließe eine Bestrafung des "Juniorchefs" nach§ 45 Absatz eins, und 6 KFG in der geltenden Fassung nicht aus, weil es sich hier um einen besonderen Fall der Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG 1950 handle, die ihm die Übertragung dieser Agenden, nämlich der nachweisbaren Verwendung der Probefahrtkennzeichen nur zu Probefahrten im Betrieb eingebracht habe. Im übrigen werde auf die Entscheidungsgründe der Behörde erster Instanz verwiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde ein, in der er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als gegen ihn Strafen wegen der unter 1) und 2) angegebenen Tatbestände, d. s. die Übertretungen nach §§ 64 Abs. 1 und 45 Abs. 1 KFG verhängt wurden. Sohin läßt er die unter 3) angelastete Tat (§ 45 Abs. 6 KFG) unangefochten, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten war, darauf einzugehen.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als gegen ihn Strafen wegen der unter 1) und 2) angegebenen Tatbestände, d. s. die Übertretungen nach Paragraphen 64, Absatz eins und 45 Absatz eins, KFG verhängt wurden. Sohin läßt er die unter 3) angelastete Tat (Paragraph 45, Absatz 6, KFG) unangefochten, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten war, darauf einzugehen.
Der Beschwerdeführer stellt wohl nicht in Abrede, keine Lenkerberechtigung besessen zu haben. Er bestreitet jedoch beide Tatbestände und behauptet, daß er weder Eigentümer noch Besitzer eines Personenkraftwagens der Marke bzw Type Opel Diplomat sei und daß er sich zur Tatzeit in der Wohnung der LL aufgehalten habe. Daher komme er nicht als Täter in Betracht. Er rügt, daß sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen, er verfüge nicht über einen Personenkraftwagen der Marke bzw Type Opel Diplomat, nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe die Möglichkeit gehabt, seinen Vater KH sen. als Zeugen auch darüber zu vernehmen.
In dieser Hinsicht vermochte aber der Verwaltungsgerichtshof keinen Verfahrensmangel erkennen, weil in einer Karosseriewerkstätte, wie sie der Beschwerdeführer und sein Vater betreiben, nach den allgemeinen Erfahrungen auch fremde Fahrzeuge kurzfristig eingebracht werden, mit denen dann von einem ohne Wissen des anderen Probefahrten (Tag der Tat war sogar ein Samstag) unternommen werden können. KH sen. hat auch als Zeuge ausgesagt, daß sein Sohn, der Beschwerdeführer, für die Verwendung der Probefahrtkennzeichen bzw. für die Probefahrten der übernommenen Kraftfahrzeuge, während er selbst mehr für den kaufmännischen Betrieb verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe für die Tatzeit ein Alibi angeboten und zwei Zeugen, seine Braut LL und deren Bruder FL, namhaft gemacht. Die Behörde habe aber der klaren Aussage der Zeugin keinen Glauben geschenkt und den Zeugen überhaupt nicht vernommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt, so etwa in dem Erkenntnis vom 20. November 1948, Slg. 587/A, zum Ausdruck gebracht hat, darf die Behörde nicht von vornherein die Vernehmung eines Zeugen ablehnen, weil dessen Aussage unglaubwürdig sein werde, und somit die Beweiswürdigung vorwegnehmen. Vielmehr kann die Glaubwürdigkeit erst nach der Vernehmung festgestellt werden. Diese Erwägungen treffen im vorliegenden Fall zu, weil die belangte Behörde zwar nicht im angefochtenen Bescheid, aber in der Gegenschrift erklärte, einer Vernehmung des Zeugen FL habe es nicht bedurft, weil die Behörde auch dann zu keinem anderen Schluß gekommen wäre, wenn FL das Alibi bestätigt hätte. Die belangte Behörde durfte auch den Angaben des Anzeigers nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen Beamten handle, schlechthin nicht mehr Beweiskraft beimessen.
Es ist daher nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Beweisergebnis und daher auch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Sohin war der angefochtene Bescheid, insoweit mit ihm die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Tatbestände nach §§ 64 Abs. 1 und 45 Abs 1 KFG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 3 VwGG 1965 aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid, insoweit mit ihm die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Tatbestände nach Paragraphen 64, Absatz eins und 45 Absatz eins, KFG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde gegebenenfalls aber auch zu beachten haben, daß die Vorschrift des § 45 Abs 1 KFG festsetzt, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, Abs. 2 hingegen von den Probefahrten mit zugelassenen Fahrzeugen handelt. Die mißbräuchliche Verwendung, der Probefahrtkennzeichen, wie sie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, ist aber nach § 45 Abs 4 zweiter Satz jedermann verboten. Weiters findet § 9 VStG nur bei den dort angeführten juristischen Personen Anwendung. Eine solche Betriebsform ist beim Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers der Aktenlage nicht zu entnehmen.Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde gegebenenfalls aber auch zu beachten haben, daß die Vorschrift des Paragraph 45, Absatz eins, KFG festsetzt, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, Absatz 2, hingegen von den Probefahrten mit zugelassenen Fahrzeugen handelt. Die mißbräuchliche Verwendung, der Probefahrtkennzeichen, wie sie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, ist aber nach Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz jedermann verboten. Weiters findet Paragraph 9, VStG nur bei den dort angeführten juristischen Personen Anwendung. Eine solche Betriebsform ist beim Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Wien, am 15. März 1973
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X00Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018