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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §61 Abs3;Rechtssatz
Ob der Versicherer von der Leistung frei ist oder nicht (§ 39 Abs 1 VersVG 1958), hat die Behörde selbständig als Vorfrage zu beurteilen, wobei sie feststellen muß, ob vom Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Nachfrist gesetzt wurde und ob diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.Ob der Versicherer von der Leistung frei ist oder nicht (Paragraph 39, Absatz eins, VersVG 1958), hat die Behörde selbständig als Vorfrage zu beurteilen, wobei sie feststellen muß, ob vom Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Nachfrist gesetzt wurde und ob diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000954.X01Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011