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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §61 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Drkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des MS in K, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Ring 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. April 1972, Zl. 7V- 705/2/1972, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.138,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt sprach mit Bescheid vom 16. September 1970 aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, trotz der am 5. März 1970 erfolgten "Kündigung" durch die zuständige Haftpflichtversicherung einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer zur Tatzeit war, beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt abzumelden, sodaß das genannte Kraftfahrzeug in der Zeit vom 5. März 1970 bis 2. April 1970 ohne Versicherungsschutz gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen und es werde gemäß § 134 dieses Gesetzes gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1972 abgewiesen, der Spruch des Straferkenntnisses jedoch insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegte Tat nicht eine Übertretung nach § 36 lit. a KFG, sondern eine solche nach § 43 Abs. 4 lit. d KFG begangen habe. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß der Bestand einer Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht gegeben sei, wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der fälligen Versicherungsprämie säumig sei. Ein solcher Fall sei aber unzweifelhaft vorgelegen. Denn die Versicherungsanstalt XXX habe der Bundespolizeidirektion Klagenfurt mit Schreiben vom 5. März 1970 in Befolgung des § 61 Abs. 3 KFG angezeigt, daß sie in Beziehung auf das dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer gehörige Fahrzeug der Type MAN 750 L 1 mit dem Kennzeichen K 2 YYY von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Der vorgenannte Versicherer habe in der Folge mit Schreiben vom 2. April 1970 bestätigt, daß die Leistungsverpflichtung wieder bestehe. Für den zwischen diesen beiden Schreiben gelegenen Zeitraum könne sohin an dem Nichtbestehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht der geringste Zweifel bestehen. Im übrigen habe die belangte Behörde zu dieser Frage eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlaßt, in dessen Verlauf der bei der erwähnten Versicherungsanstalt Beschäftigte Helmut M. als Zeuge dezidiert angegeben habe, daß für das in Rede stehende Kraftfahrzeug für die Zeit vom 5. März bis 2. April 1970 eine Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe. Für die Unglaubwürdigkeit dieser Aussage biete sich kein Anhaltspunkt umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst in dieser Richtung keine Bedenken vorzubringen vermocht habe. Was das Schreiben anlange, auf das sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beziehe, so gehe daraus lediglich hervor, daß sich der Versicherer mit der Eröffnung eines Firmenkontos einverstanden erklärt habe. Es erscheine daher nicht erfindlich, was mit diesem Beweismittel für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden sollte. Keineswegs habe die belangte Behörde die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu teilen vermocht, wonach er bei Bestehen eines derartigen Kontos berechtigt sei, fällige Haftpflichtprämien in jedem beliebigen, seinem Ermessen und Gutdünken anheim gestellten Zeitpunkt zu bezahlen habe. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergebe sich bereits aus den Bestimmungen des § 39 VVG 1958, weshalb sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Habe aber ab dem 5. März 1970 nicht mehr die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden, und habe der Beschwerdeführer von diesem Umstand unbestrittenermaßen Kenntnis gehabt, so sei dieser im Sinne des § 43 Abs. 4 KFG zur Abmeldung des Fahrzeuges verhalten gewesen. Durch die erwiesene Nichtbefolgung dieser Verpflichtung habe er sich der Übertretung dieser Gesetzesvorschrift schuldig gemacht.Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt sprach mit Bescheid vom 16. September 1970 aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, trotz der am 5. März 1970 erfolgten "Kündigung" durch die zuständige Haftpflichtversicherung einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer zur Tatzeit war, beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt abzumelden, sodaß das genannte Kraftfahrzeug in der Zeit vom 5. März 1970 bis 2. April 1970 ohne Versicherungsschutz gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen und es werde gemäß Paragraph 134, dieses Gesetzes gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1972 abgewiesen, der Spruch des Straferkenntnisses jedoch insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegte Tat nicht eine Übertretung nach Paragraph 36, Litera a, KFG, sondern eine solche nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, KFG begangen habe. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß der Bestand einer Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht gegeben sei, wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der fälligen Versicherungsprämie säumig sei. Ein solcher Fall sei aber unzweifelhaft vorgelegen. Denn die Versicherungsanstalt römisch 30 habe der Bundespolizeidirektion Klagenfurt mit Schreiben vom 5. März 1970 in Befolgung des Paragraph 61, Absatz 3, KFG angezeigt, daß sie in Beziehung auf das dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer gehörige Fahrzeug der Type MAN 750 L 1 mit dem Kennzeichen K 2 YYY von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Der vorgenannte Versicherer habe in der Folge mit Schreiben vom 2. April 1970 bestätigt, daß die Leistungsverpflichtung wieder bestehe. Für den zwischen diesen beiden Schreiben gelegenen Zeitraum könne sohin an dem Nichtbestehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht der geringste Zweifel bestehen. Im übrigen habe die belangte Behörde zu dieser Frage eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlaßt, in dessen Verlauf der bei der erwähnten Versicherungsanstalt Beschäftigte Helmut M. als Zeuge dezidiert angegeben habe, daß für das in Rede stehende Kraftfahrzeug für die Zeit vom 5. März bis 2. April 1970 eine Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe. Für die Unglaubwürdigkeit dieser Aussage biete sich kein Anhaltspunkt umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst in dieser Richtung keine Bedenken vorzubringen vermocht habe. Was das Schreiben anlange, auf das sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beziehe, so gehe daraus lediglich hervor, daß sich der Versicherer mit der Eröffnung eines Firmenkontos einverstanden erklärt habe. Es erscheine daher nicht erfindlich, was mit diesem Beweismittel für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden sollte. Keineswegs habe die belangte Behörde die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu teilen vermocht, wonach er bei Bestehen eines derartigen Kontos berechtigt sei, fällige Haftpflichtprämien in jedem beliebigen, seinem Ermessen und Gutdünken anheim gestellten Zeitpunkt zu bezahlen habe. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergebe sich bereits aus den Bestimmungen des Paragraph 39, VVG 1958, weshalb sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Habe aber ab dem 5. März 1970 nicht mehr die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden, und habe der Beschwerdeführer von diesem Umstand unbestrittenermaßen Kenntnis gehabt, so sei dieser im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, KFG zur Abmeldung des Fahrzeuges verhalten gewesen. Durch die erwiesene Nichtbefolgung dieser Verpflichtung habe er sich der Übertretung dieser Gesetzesvorschrift schuldig gemacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 KFG hat der Versicherer der Behörde mitzuteilen, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der VersicherungsnehmerGemäß Paragraph 61, Absatz 3, KFG hat der Versicherer der Behörde mitzuteilen, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer
a) die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat oder
b) nach Ablauf einer ihm gesetzten Zahlungsfrist mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug geraten ist.
Die Beschwerde macht geltend, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ob der Versicherer dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 VVG 1958 gesetzt habe. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid hiezu unter Hinweis auf die Anzeige vom 5. März 1970 und die am 17. Februar 1972 abgelegte Aussage des Zeugen Helmut M. lediglich ausgeführt, es könne "sohin an dem Nichtbestehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht der geringste Zweifel bestehen".Die Beschwerde macht geltend, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ob der Versicherer dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, VVG 1958 gesetzt habe. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid hiezu unter Hinweis auf die Anzeige vom 5. März 1970 und die am 17. Februar 1972 abgelegte Aussage des Zeugen Helmut M. lediglich ausgeführt, es könne "sohin an dem Nichtbestehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht der geringste Zweifel bestehen".
Die Behörde hat aber selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob der Versicherer von der Leistung frei ist oder nicht (§ 39 Abs. 1 VVG 1958). Sie hat dazu festzustellen, ob vom Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Nachfrist gesetzt wurde und ob diese Frist tatsächlich ergebnislos abgelaufen ist. Die von der belangten Behörde zu dieser Frage in ihrer Gegenschrift geäußerte Ansicht, es hätte sich im Hinblick auf die dem Gesetz entsprechende Anzeige des Versicherers eine Prüfung erübrigt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Wenn diese Ansicht der belangten Behörde richtig wäre, so wäre es in die alleinige und unüberprüfbare Entscheidung des Versicherers gestellt, ob der Behörde eine Anzeige im Sinne des § 61 Abs. 3 KFG 1967 erstattet wird oder nicht, sodaß die Behörde auch dann die Zulassung zu widerrufen hätte, wenn eine Leistungsfreiheit des Versicherers objektiv gar nicht eingetreten wäre.Die Behörde hat aber selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob der Versicherer von der Leistung frei ist oder nicht (Paragraph 39, Absatz eins, VVG 1958). Sie hat dazu festzustellen, ob vom Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Nachfrist gesetzt wurde und ob diese Frist tatsächlich ergebnislos abgelaufen ist. Die von der belangten Behörde zu dieser Frage in ihrer Gegenschrift geäußerte Ansicht, es hätte sich im Hinblick auf die dem Gesetz entsprechende Anzeige des Versicherers eine Prüfung erübrigt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Wenn diese Ansicht der belangten Behörde richtig wäre, so wäre es in die alleinige und unüberprüfbare Entscheidung des Versicherers gestellt, ob der Behörde eine Anzeige im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 erstattet wird oder nicht, sodaß die Behörde auch dann die Zulassung zu widerrufen hätte, wenn eine Leistungsfreiheit des Versicherers objektiv gar nicht eingetreten wäre.
Die Notwendigkeit zu einer solchen Prüfung der Anzeige des Versicherers ist schon wegen der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens geboten; sie war im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu umgehen, weil der Beschwerdeführer entgegen der in der Gegenschrift aufgestellten Behauptung schon anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 19. Juni 1970 ausgeführt hat, daß der Versicherungsschutz für das fragliche Fahrzeug weiterbestanden habe.
Die Einräumung einer Nachfrist durch den Versicherer wurde im Beschwerdefall weder festgestellt, noch läßt sich dies aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten entnehmen. Wenn sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf die ihr glaubwürdig erscheinende Aussage des Zeugen Helmut M. beruft, so übersieht sie, daß der Zeuge nur aussagte, es habe eine Haftpflichtversicherung im gegenständlichen Zeitraum nicht bestanden, daß seine Aussage jedoch keine Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 VVG 1958 enthält. Die Behörde wäre daher von Amts wegen verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen in der angeführten Richtung durchzuführen.Die Einräumung einer Nachfrist durch den Versicherer wurde im Beschwerdefall weder festgestellt, noch läßt sich dies aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten entnehmen. Wenn sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf die ihr glaubwürdig erscheinende Aussage des Zeugen Helmut M. beruft, so übersieht sie, daß der Zeuge nur aussagte, es habe eine Haftpflichtversicherung im gegenständlichen Zeitraum nicht bestanden, daß seine Aussage jedoch keine Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, VVG 1958 enthält. Die Behörde wäre daher von Amts wegen verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen in der angeführten Richtung durchzuführen.
Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, blieb das Verfahren mangelhaft, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Vermeidung der Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Sohin war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 15. März 1973
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000954.X00Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011