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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40 Abs1;Rechtssatz
Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann nur dann im Sinne des § 49 Abs 3 VStG 1950 als Rechtfertigung angesehen werden, welche eine Ladung zur Strafverhandlung nach § 41 oder eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung nach § 42 dieses Gesetzes entbehrlich macht, wenn die Strafverfügung entsprechend dem § 48 Abs 1 VStG 1950 die angelastete Tat mit der in den beiden vorgenannten Gesetzesstellen geforderten Deutlichkeit umschreibt.Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann nur dann im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, VStG 1950 als Rechtfertigung angesehen werden, welche eine Ladung zur Strafverhandlung nach Paragraph 41, oder eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung nach Paragraph 42, dieses Gesetzes entbehrlich macht, wenn die Strafverfügung entsprechend dem Paragraph 48, Absatz eins, VStG 1950 die angelastete Tat mit der in den beiden vorgenannten Gesetzesstellen geforderten Deutlichkeit umschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000201.X02Im RIS seit
22.03.1973