RS Vwgh 1973/3/23 1892/72

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Veröffentlicht am 23.03.1973
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1767/63 E 17. April 1964 VwSlg 6311 A/1964 RS 1 Zusatz: Es widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Behörde einem Antrag des Versicherten auf Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.195 gelegene Zeit, in dem nicht die Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung an den Versicherten als solche, sondern lediglich die Verbesserung der Höhe dieser Leistung zur Erörterung steht, gemäß § 226 Abs 3 ASVG nicht statt gibt.

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des § 17 Abs 5 ASVG jederzeit geltend zu machen.Die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des Paragraph 17, Absatz 5, ASVG jederzeit geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001892.X01

Im RIS seit

31.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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