RS Vwgh 1973/3/23 1589/72

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Veröffentlicht am 23.03.1973
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §229 Abs1 Z4;
  1. ASVG § 229 heute
  2. ASVG § 229 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Die Ausübung der Tätigkeit eines Fremdenführers in der Zeit von 1929 bis 1938 auf Grund einer nach § 15 Abs 4 Z 1 GewO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) erteilten Konzession stellt nicht die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs 3 Z 7 ASVG bezeichneten Art dar, weil die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit nach der gegenwärtigen Rechtslage Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft wäre. (Vermerk hiezu: Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung zum Inhalt des E vom 24.11.1965, 2114/64, VwSlg. 6804 A, und zwar, daß aus diesem E nicht geschlossen werden könne, daß im Falle einer Leistung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diese Anstalt auch zur Entscheidung bezüglich eines auf die Bestimmungen des ASVG gestützten Antrages auf Feststellung sozialversicherungsrechtlicher Begünstigungen zuständig sei.)Die Ausübung der Tätigkeit eines Fremdenführers in der Zeit von 1929 bis 1938 auf Grund einer nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, GewO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) erteilten Konzession stellt nicht die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG bezeichneten Art dar, weil die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit nach der gegenwärtigen Rechtslage Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft wäre. (Vermerk hiezu: Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung zum Inhalt des E vom 24.11.1965, 2114/64, VwSlg. 6804 A, und zwar, daß aus diesem E nicht geschlossen werden könne, daß im Falle einer Leistung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diese Anstalt auch zur Entscheidung bezüglich eines auf die Bestimmungen des ASVG gestützten Antrages auf Feststellung sozialversicherungsrechtlicher Begünstigungen zuständig sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001589.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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