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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Behörde I. Instanz zum Zeitpunkt ihrer Auswahl die Frage des Bedarfes richtig gelöst und das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, und wäre erst im Berufungsverfahren ein neuer Bedarf aufgetreten, dann hätte die Behörde II. Instanz allein auf der Grundlage dieses neuen Bedarfes die erforderlichen Konzessionen - wenn nötig im Wege der Auswahl zwischen den Bewerbern - bei gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Abweisungen jenen Konzessionsansuchen, welche nicht mehr zum Zuge kommen können - zu verleihen.Wenn die Behörde römisch eins. Instanz zum Zeitpunkt ihrer Auswahl die Frage des Bedarfes richtig gelöst und das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, und wäre erst im Berufungsverfahren ein neuer Bedarf aufgetreten, dann hätte die Behörde römisch zwei. Instanz allein auf der Grundlage dieses neuen Bedarfes die erforderlichen Konzessionen - wenn nötig im Wege der Auswahl zwischen den Bewerbern - bei gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Abweisungen jenen Konzessionsansuchen, welche nicht mehr zum Zuge kommen können - zu verleihen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001495.X04Im RIS seit
17.10.2002