RS Vwgh 1973/3/29 1698/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1973
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art20;
LDG 1962 §25 Abs2;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Einem Landeslehrer können zuständigerweise sowohl von der zuständigen Schulbehörde des Bundes als auch von der zuständigen Dienstbehörde des Landes Weisungen erteilt werden. Als eine solche Weisung im Sinne des Art 20 B-VG und des § 25 Abs 2 LDG ist auch ein Dienstauftrag im Sinne des § 2 RGV anzusehen. (Im Beschwerdefalle lag jedoch ein Dienstauftrag überhaupt nicht vor;Einem Landeslehrer können zuständigerweise sowohl von der zuständigen Schulbehörde des Bundes als auch von der zuständigen Dienstbehörde des Landes Weisungen erteilt werden. Als eine solche Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG und des Paragraph 25, Absatz 2, LDG ist auch ein Dienstauftrag im Sinne des Paragraph 2, RGV anzusehen. (Im Beschwerdefalle lag jedoch ein Dienstauftrag überhaupt nicht vor;

da der Bezirksschulrat nur ein Schreiben (Erlaß) an die Volksschuldirektionen und nicht an die einzelnen Lehrer richtete;

es konnte daher dahingestellt bleiben, ob zu dessen Erteilung die Dienst- oder die Schulbehörde zuständig gewesen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001698.X01

Im RIS seit

24.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten