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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20;Rechtssatz
Einem Landeslehrer können zuständigerweise sowohl von der zuständigen Schulbehörde des Bundes als auch von der zuständigen Dienstbehörde des Landes Weisungen erteilt werden. Als eine solche Weisung im Sinne des Art 20 B-VG und des § 25 Abs 2 LDG ist auch ein Dienstauftrag im Sinne des § 2 RGV anzusehen. (Im Beschwerdefalle lag jedoch ein Dienstauftrag überhaupt nicht vor;Einem Landeslehrer können zuständigerweise sowohl von der zuständigen Schulbehörde des Bundes als auch von der zuständigen Dienstbehörde des Landes Weisungen erteilt werden. Als eine solche Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG und des Paragraph 25, Absatz 2, LDG ist auch ein Dienstauftrag im Sinne des Paragraph 2, RGV anzusehen. (Im Beschwerdefalle lag jedoch ein Dienstauftrag überhaupt nicht vor;
da der Bezirksschulrat nur ein Schreiben (Erlaß) an die Volksschuldirektionen und nicht an die einzelnen Lehrer richtete;
es konnte daher dahingestellt bleiben, ob zu dessen Erteilung die Dienst- oder die Schulbehörde zuständig gewesen wäre.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001698.X01Im RIS seit
24.10.2002