RS Vwgh 2006/12/18 2006/16/0185

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Haben die antragstellenden Parteien die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt, so war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes als nicht mehr relevant (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160185.X01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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