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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Bezeichnung der Behörde muss nicht im "Kopf" der Ausfertigung enthalten sein.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000147.X05Im RIS seit
03.04.1973Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009