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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Gegen die Bekanntgabe (Intimation) eines Beschlusses eines Kollegialorgans einer Gemeinde durch den Magistrat dieser Gemeinde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die schriftliche Ausfertigung eines Intimationsbescheides des Magistrates (Wien) ist mit der Unterschrift jines Organwalters zu versehen, welches namens des Magistrates zeichnungsberechtigt ist.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000147.X02Im RIS seit
03.04.1973Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009