RS Vwgh 1973/4/3 0147/73

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Veröffentlicht am 03.04.1973
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs3;
WStV 1968 §105 Abs1;

Rechtssatz

Gegen die Bekanntgabe (Intimation) eines Beschlusses eines Kollegialorgans einer Gemeinde durch den Magistrat dieser Gemeinde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die schriftliche Ausfertigung eines Intimationsbescheides des Magistrates (Wien) ist mit der Unterschrift jines Organwalters zu versehen, welches namens des Magistrates zeichnungsberechtigt ist.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000147.X02

Im RIS seit

03.04.1973

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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