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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
y15378;Rechtssatz
Die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs bedeutet nicht, daß die Behörde vor Erlassung des Bescheides den Parteien die Beweiswürdigung und die auf die Beweiswürdigung gegründeten rechtlichen Schlußfolgerungen bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu deren Erörterung zu geben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001862.X02Im RIS seit
05.04.1973