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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn für eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit an einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber gemäß § 123 AngVG 1928 bzw. § 71 GSVG 1938 ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, so ist diese Beschäftigungszeit nicht als Ersatzzeit im Sinne des § 229 Abs 1 Z 2 ASVG zu werten.Wenn für eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit an einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber gemäß Paragraph 123, AngVG 1928 bzw. Paragraph 71, GSVG 1938 ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, so ist diese Beschäftigungszeit nicht als Ersatzzeit im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001709.X01Im RIS seit
24.10.2002