Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §60;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0101/74 E 5. Juli 1974;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des Dr. HM in M, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1971, Zl. III/1-13.887-1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des Dr. HM in M, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1971, Zl. III/1-13.887-1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.197,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Werksleiter der Raffinerie Schwechat der Österreichischen Mineralölverwaltung (ÖMV) Aktiengesellschaft.
Mit Straferkenntnis vom 22. November 1971 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Beschwerdeführer für schuldig, er habe es als Verantwortlicher der ÖMV AG, Raffinerie Schwechat, deren Anlagen eine Verunreinigung von Gewässern herbeiführen können, am 20. und 27. April 1971 unterlassen, die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt anzuwenden, wodurch anläßlich der mit dem "Generalstop" vom 20. April bis 5. Mai 1971 verbundenen Reinigungsarbeiten größere Ölmengen in die Donau eingeleitet worden seien, sodaß auf dieser starkes Ölrinnen und an strömungsstillen Stellen und in den Kehren eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte festgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer hat dadurch die Übertretung gemäß § 30 Abs. 1 und § 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207 (WRG), begangen. Hiefür wurde der Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 WRG mit einer Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, belegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde gründete ihr Straferkenntnis auf die Anzeige der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung, die gepflogenen Erhebungen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers als Beschuldigten; es habe die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach bei den vorgenommenen Arbeiten Kläranlage und Abscheider überfordert gewesen seien, nicht anerkannt werden können.Der Beschwerdeführer hat dadurch die Übertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207 (WRG), begangen. Hiefür wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG mit einer Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, belegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde gründete ihr Straferkenntnis auf die Anzeige der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung, die gepflogenen Erhebungen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers als Beschuldigten; es habe die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach bei den vorgenommenen Arbeiten Kläranlage und Abscheider überfordert gewesen seien, nicht anerkannt werden können.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides.
Mit dem Bescheid vom 22. November 1972 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers "aus den zutreffenden Gründen" des erstinstanzlichen Bescheides und "mangels Überwiegens berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des § 51 Abs. 4 VStG 1950 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG 1950" keine Folge, wobei die Rechtsmittelbehörde "die innerhalb des gesetzten Strafsatzes festgesetzte Strafe als dem Verschulden angemessen" erachtete.Mit dem Bescheid vom 22. November 1972 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers "aus den zutreffenden Gründen" des erstinstanzlichen Bescheides und "mangels Überwiegens berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950" keine Folge, wobei die Rechtsmittelbehörde "die innerhalb des gesetzten Strafsatzes festgesetzte Strafe als dem Verschulden angemessen" erachtete.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1972 richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin der Beschwerdeführer behauptet, in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren gemäß dem Wasserrechtsgesetz und auf Straffreiheit verletzt worden zu sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen begründet:
Nach dem zufolge § 24 und § 44 Z. 7 VStG 1950 auch im Strafverfahren geltenden § 60 AVG 1950 sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Nach dem zufolge Paragraph 24 und Paragraph 44, Ziffer 7, VStG 1950 auch im Strafverfahren geltenden Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesem Erfordernis hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz insofern zu genügen versucht, als sie sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten in wenn auch äußerst knapper Weise auseinandersetzte, wogegen die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung überhaupt vermissen läßt. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er im Sinn des § 9 VStG 1950 ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖMV sei. Er hat aber auch nicht in Streit gezogen, ein Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG für die nach Ausweis der Akten wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage zu sein.Diesem Erfordernis hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz insofern zu genügen versucht, als sie sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten in wenn auch äußerst knapper Weise auseinandersetzte, wogegen die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung überhaupt vermissen läßt. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er im Sinn des Paragraph 9, VStG 1950 ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖMV sei. Er hat aber auch nicht in Streit gezogen, ein Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG für die nach Ausweis der Akten wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage zu sein.
Da nach dem Vorgesagten Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Erhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.Da nach dem Vorgesagten Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Erhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Wien, am 6. April 1973Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Wien, am 6. April 1973
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000045.X00Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015