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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Rechtssatz
Bei Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallchirurgie, durch welches der Sachverhalt schlüssig geklärt erscheint, ist die Einholung eines weiteren kieferchirurgischen oder zahnärztlichen Gutachtens entbehrlich. (hier:
Gesundheitsschädigungen welche in das Fachgebiet der Zahnmedizin fallen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001694.X02Im RIS seit
24.10.2002