RS Vwgh 2006/12/18 2004/05/0208

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3 idF 8200-3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 zu erheben, reicht es bereits aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt (zumal diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten), ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050208.X02

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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