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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs2;Rechtssatz
Die Zusatzrente ist als einheitlicher Versorgungsanspruch, deren Höhe im § 12 Abs 2 und Abs 3 KOVG nach verschiedenen Kriterien festgelegt ist, zu betrachten. Der Wortlaut des § 12 Abs 3 KOVG ist nur so zu verstehen, daß unter den dort normierten Voraussetzungen die Zusatzrente in einem erhöhten Ausmaß gebührt. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, daß es sich hiebei um zwei verschiedene Versorgungsleistungen handelt.Die Zusatzrente ist als einheitlicher Versorgungsanspruch, deren Höhe im Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, KOVG nach verschiedenen Kriterien festgelegt ist, zu betrachten. Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, KOVG ist nur so zu verstehen, daß unter den dort normierten Voraussetzungen die Zusatzrente in einem erhöhten Ausmaß gebührt. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, daß es sich hiebei um zwei verschiedene Versorgungsleistungen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001572.X02Im RIS seit
21.10.2002