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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §86 Abs3;Rechtssatz
Nach § 86 Abs 3 des Strafvollzugsgesetzes obliegt es dem Strafgefangenen darzutun, ob ein Briefverkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde.Nach Paragraph 86, Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes obliegt es dem Strafgefangenen darzutun, ob ein Briefverkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000017.X01Im RIS seit
09.10.2002