RS Vwgh 1973/4/10 0017/73

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Veröffentlicht am 10.04.1973
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25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Nach § 86 Abs 3 des Strafvollzugsgesetzes obliegt es dem Strafgefangenen darzutun, ob ein Briefverkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde.Nach Paragraph 86, Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes obliegt es dem Strafgefangenen darzutun, ob ein Briefverkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000017.X01

Im RIS seit

09.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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