Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Beachte
Besprechung in: Verkehrsjurist des ARBÖ, 174/16, S15, Dr. LINZMEIER;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 6 StVO ist bei der Berechnung des Anhalteweges bis zu den in Abs 1 bezeichneten Stellen von Bedeutung. In diesen Fällen kann dem Lenker bei Aufleuchten des gelben Lichtes neben dem reinen Bremsweg nicht auch jener Reaktionsweg zugebilligt werden, der sich bei einem Aufleuchten des gelben Lichtes ohne vorherigem grün blinkendem Licht ergeben würde.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, StVO ist bei der Berechnung des Anhalteweges bis zu den in Absatz eins, bezeichneten Stellen von Bedeutung. In diesen Fällen kann dem Lenker bei Aufleuchten des gelben Lichtes neben dem reinen Bremsweg nicht auch jener Reaktionsweg zugebilligt werden, der sich bei einem Aufleuchten des gelben Lichtes ohne vorherigem grün blinkendem Licht ergeben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000416.X06Im RIS seit
11.04.1973