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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Beachte
Besprechung in: Verkehrsjurist des ARBÖ, 174/16, S15, Dr. LINZMEIER;Rechtssatz
Der § 38 Abs 1 StVO, wonach bei gelbem nicht blinkendem Licht die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 anzuhalten haben, enthält keine Verpflichtung des Lenkers hinsichtlich seines Fahrverhaltens vor Beginn des Aufleuchtens des gelben Lichtes, nämlich die eingehaltene Geschwindigkeit so herabzusetzen, sodass er in der Lage ist, an der im Abs 1 bezeichneten Stelle anzuhalten.Der Paragraph 38, Absatz eins, StVO, wonach bei gelbem nicht blinkendem Licht die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten haben, enthält keine Verpflichtung des Lenkers hinsichtlich seines Fahrverhaltens vor Beginn des Aufleuchtens des gelben Lichtes, nämlich die eingehaltene Geschwindigkeit so herabzusetzen, sodass er in der Lage ist, an der im Absatz eins, bezeichneten Stelle anzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000416.X05Im RIS seit
11.04.1973