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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §38 Abs6;Beachte
Besprechung in: Verkehrsjurist des ARBÖ, 174/16, S15, Dr. LINZMEIER; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0935/70 E 16. September 1970 VwSlg 7854 A/1970 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der erste Satz des § 38 Abs 6 StVO besagt lediglich, dass grünes blinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens "Freie Fahrt" bedeutet. Diesem Satz kann keine normative Bedeutung beigemessen werden, insbesondere ist daraus keine Verpflichtung zu einem bestimmten Fahrverhalten des Lenkers, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar.Der erste Satz des Paragraph 38, Absatz 6, StVO besagt lediglich, dass grünes blinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens "Freie Fahrt" bedeutet. Diesem Satz kann keine normative Bedeutung beigemessen werden, insbesondere ist daraus keine Verpflichtung zu einem bestimmten Fahrverhalten des Lenkers, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000416.X04Im RIS seit
11.04.1973